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Home -> Ratgeber -> Nebenjobarten -> Minijob im Privathaushalt
 
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26.04.2024

 
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  geringfügige Beschäftigung bei gewerblichem Arbeitgeber (klassischer Minijob)  
   
 
geringfügige Beschäftigung bei privatem Arbeitgeber (Minijob im Privathaushalt)  
     - Definition  
     - Verdienstmöglichkeiten  
     - Abgaben zur Sozialversicherung  
     - Steuern  
     - Versicherungsstatus  
     - Kombination von Minijobs  
     - Informationspflicht  
     - Meldeverfahren  
     - Einschränkungen  
   
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  Definition:

Bei einem Minijob mit privatem Arbeitgeber darf höchstens 400,- Euro im Monat verdient werden, deswegen spricht man auch von den 400-Euro-Jobs oder geringfügigen Beschäftigungen. Sämtliche Abgaben zahlt der Arbeitgeber. Also erhält der Minijobber seinen Lohn/ sein Gehalt Brutto für Netto. Dieser Minijob darf ausschliesslich in privaten Haushalten stattfinden und es werden auch nur bestimmte Tätigkeiten anerkannt. Es muss sich grundsätzlich um Tätigkeiten handeln, die sonst von anderen Haushaltsmitgliedern erledigt werden würden. Beispiele hierfür sind Kochen, Bügeln, Putzen, Staubsaugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gartenpflege, Kinderbetreuung oder die Betreuung von Senioren oder Kranken oder sonstigen Pflegebedürftigen. Hierunter zählen aber auch Hausmeister-
tätigkeiten.

10% der Ausgaben für den Minijob kann ein Privathaushalt direkt von seiner Steuerschuld abziehen.
 
   
  Verdienstmöglichkeiten:

Es darf nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient werden. Es gibt keine Begrenzung der Arbeitszeit, auch der Stundenlohn ist frei wählbar. Die Grenze von 400 Euro im Monat bezieht sich auf den Jahresschnitt, also 4.800 Euro im Jahr. Monatliche Überschreitungen der 400 Euro sind zwei mal jährlich möglich, solange das Jahreslimit von 4800 Euro eingehalten wird. Es müsste also eigentlich 4800 Euro-Jobs heissen. Dabei geht es nicht um Kalenderjahre sondern um den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum eines Jahres. Zu den 4800 Euro werden aber auch alle vorhersehbaren Sonderzahlungen dazugerechnet wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstundenentgelte, Prämien etc. Arbeitnehmer können unter Umständen auf eine Sonderzahlung verzichten, um den Minijob-Status zu retten.

Wenn die 4800 Euro-Grenze wirklich überschritten wird, sind Sozialabgaben und Steuern fällig und die Vorteile des Minijobs gehen dadurch gänzlich verloren.
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  Abgaben zur Sozialversicherung:

Die pauschalen Sozialabgaben für Minijobber im Privathaushalt sind deutlich geringer als im gewerblichen Bereich. Ein Privathaushalt muss im Normalfall 14,27% des Minijoblohns an Abgaben und Steuern abführen.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Gesetzliche Rentenversicherung 5%
Gesetzliche Krankenversicherung 5%
Gesetzliche Unfallversicherung 1,6%
Umlage 1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) 0,6%
Umlage 2 (Mutterschutz) 0,07%
Summe 12,27%


Wird als Form der Versteuerung die Pauschsteuer gewählt, was in der Regel der Fall ist, kommt diese in Höhe von 2% noch zu den Aufwendungen hinzu. Diese kann jedoch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, auch wenn dies unüblich ist.

Somit ergibt sich für einen privaten Arbeitgeber in den meisten Fällen eine Gesamtbelastung durch den Minijob von

pauschale Sozialabgaben 12,27%
Pauschsteuer 2%
Gesamtbelastung 14,27%


Die Umlage 1 i.H.v. 0,6% des Lohn/ Gehalt dient der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Hierüber kann der Arbeitgeber seine Aufwendungen über dieses Umlageverfahren von der Minijob-Zentrale zurückfordern. Die pauschalen Abgaben müssen jedoch weiterbezahlt werden, diese werden nicht erstattet.

Wer einen Minijobber nur für 4 Wochen beschäftigt muss keine Umlage 1 zahlen. Diese wird erst ab der fünften Beschäftigungswoche fällig.

Die Umlage 2 i.H.v. 0,07% des Lohn/ Gehalt dient der Finanzierung der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz.

Die Abgaben U1, U2 sind ab dem ersten Euro Entgelt fällig, es gibt also keine Freibeträge.

Alle Abgaben sind an die Minijob-Zentrale abzuführen
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  Steuern:

Hier gilt, dass der Arbeitgeber die Wahl hat zwischen

- Individuelle Versteuerung auf die Lohnsteuerkarte des Minijobbers
- 2% Pauschsteuer
- 20% Pauschalsteuer

Wenn der Minijobber nur geringe oder keine weiteren Einkünfte hat, können Minijobber und Arbeitgeber Steuern sparen. Das funktioniert, wenn der Minijobber in den Steuerklassen I, II, III oder IV eingestuft ist, denn dann müssen keine Steuern bezahlt werden, weil die Freibeträge der jeweiligen Steuerklassen greifen.

Grundfreibeträge nach Steuerklassen (2008)

Steuerklasse I II II IV V VI
Grundfreibetrag 7664 7664 15328 7664 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 920 920 920 920 920 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 72 36 nein nein
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 5808 5808 5808 2904 nein nein

Diese Art der Besteuerung bedeutet jedoch mehr Aufwand für den Arbeitgeber, weil er für den Minijobber die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgeben muss.

Hat der Minijobber die Steuerklasse V oder VI, dann sind tatsächlich Steuern fällig, da in diesen Steuerklassen gar keine Freibeträge existieren. Solidaritätsbeitrag entfällt in diesem Fall, ist der Minijobber kirchensteuerpflichtig, kommt diese noch hinzu. Die Steuer ist ans zuständige Finanzamt abzuführen.

Am günstigsten ist ansonsten die Pauschbesteuerung mit 2% des Minijobberlohns/ –gehalts. Diese wird zusammen mit den anderen Abgaben vom Arbeitgeber abgeführt. Wird die Pauschsteuer gewählt, bleibt der persönliche Steuersatz des Minijobbers aussen vor. Die Pauschsteuer lohnt sich demnach für alle, die neben dem Minijob andere Einkünfte haben und somit steuerpflichtig sind, denn der individuelle Steuersatz ist deutlich höher. Die Pauschsteuer wird vom Arbeitgeber mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt, diese leitet sie dann an die Finanzbehörden weiter. Die Pauschsteuer darf vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Die pauschale Besteuerung mit 20% kommt nur in Ausnahmefällen infrage, denn warum sollte man 20% Steuern abführen wenn über die Pauschbesteuerung nur 2% fällig sind. Sinn macht dies lediglich, wenn der Minijobber zusätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und mehr als einen Minijob ausübt, da hier nur für den ersten Minijob die Pauschbesteue-
rung gewählt werden darf. Aber auch hier sollte geprüft werden, ob eine Besteuerung auf die Lohnsteuerkarte des Minijobbers nicht günstiger ist, also sein individueller Steuersatz nicht niedriger als 20% ist.
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  Versicherungsstatus:

Krankenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt zwar 5% Pauschale an die gesetzliche Krankenversicherung, hierfür hat der Minijobber allerdings, im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, keine Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung. Ein Minijobber ist also rein durch den Minijob nicht krankenversichert, sondern die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung stellen in diesem Fall im Prinzip eine Art Gebühr dar. Die Pauschale an die Krankenversicherung gilt auch nur für gesetzlich Krankenversicherte, also für sozial-
versicherte Beschäftigte die den Minijob als Nebenjob betreiben, familienversicherte Schüler, Studenten, Hausfrauen und –männer, freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Selbständige und auch gesetzlich versicherte Rentner. Bei privat Krankenversicherten, beispielsweise Beamten oder Arbeitnehmer die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen oder auch bei gar nicht Krankenversicherten entfällt diese Pauschale.

Rentenversicherung
Aus der Minijob-Tätigkeit im Privathaushalt erhält der Minijobber nur sehr geringe Altersrentenansprüche. Die Berechnung der Ansprüche erfolgt, indem die 5% pauschaler Rentenversicherungsbeitragssatz bei einem privaten Minijob, den der Arbeitgeber zu zahlen hat, in Relation zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz (2009: 19,9%) gestellt wird. Deswegen dividiert man die 5% Pauschale durch den vollen Beitragssatz, also

Schritt 1: Relation Pauschale zu vollem Beitragssatz ermitteln

5% Pauschale : 19,9% voller Beitragssatz = 0,2513 Relation Pauschale zu vollem Beitragssatz

Schritt 2: vorläufige Entgeltpunkte ermitteln

Anschliessend werden sogenannte vorläufige Entgeltpunkte errechnet, genauso wie das auch bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt. Dazu wird der jeweils gültige jährliche Durchschnittslohn herangezogen, durch diesen wird das jährliche Einkommen aus dem Minijob dividiert, also bei einem voll ausgeschöpften Minijob

4800,- Jahreseinkommen Minijob : 30.879,- (Durchschnittslohn 2009) = 0,1554 vorläufige Entgeltpunkte

Schritt 3: vorläufige Entgeltpunkte mit Relation multiplizieren

Die vorläufigen Entgeltpunkte werden mit der Relation multipliziert.

0,1554 x 0,2513 = 0,0391 Entgeltpunkte

Schritt 4: Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert

0,0391 Entgeltpunkte x 26,56 (Rentenwert West 2009) = 1,00 Euro
0,0391 Entgeltpunkte x 23,34 (Rentenwert Ost 2009) = 0,91 Euro

Gilt nur für Ostdeutschland:
Die Renten in Ostdeutschland werden zwar mit einem geringeren Rentenwert bewertet, allerdings wird in einem zusätzlichen Schritt noch mit dem sogenannten Umrechnungswert von 1,1827 multipliziert, also

0,91 Euro x 1,1827 Umrechnungswert = 1,08 Euro

Das Ergebnis ist der zusätzliche Altersrentenanspruch pro Monat aus dem privaten Minijob mit 4800,- Euro Jahreseinkommen nach einem Jahr Beschäftigung.

Wartezeiten
Die spätere gesetzliche Altersrente steigt durch den privaten Minijob mit pauschalem Rentenversicherungsbeitrag von 5% demnach nur sehr geringfügig. Zusätzlich erhält man für seinen Minijob aber auch rentenrechtlich relevante Zeiten, sogenannte Wartezeiten angerechnet, diese allerdings auch nur anteilig. Sie werden errechnet, indem die erreichten Entgeltpunkte eines Jahres durch 0,0313 dividiert werden, also

0,0391 Entgeltpunkte : 0,0313 = 1,25 Wartezeitmonate

Das Ergebnis wird grundsätzlich auf volle Monate aufgerundet, also 2 Wartezeitmonate. Während also ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für ein Jahr Beitragszahlung
12 Monate Wartezeit gutgeschrieben bekommt, erhält ein Minijobber bei 4800,- Euro Jahreseinkommen aus dem privaten Minijob gerade mal 2 Wartezeitmonate.

Die Minijob-Wartezeitmonate werden allerdings nicht berücksichtigt, wenn im selben Zeitraum andere rentenrechtliche Zeiten wie bspw. Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.

Diese Berechnungen gelten jedoch nicht für Altersrentner in Minijobs. Für diese zahlt der Arbeitgeber zwar ebenfalls die pauschalen 5% Beitrag zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung, es kommt dadurch aber nicht zu einer Rentensteigerung für den Rentner. Dasselbe gilt für Pensionäre und generell für Minijobber über 65 Jahren.

Wer das Alter von 65 Jahren überschritten hat, erhält aus seinem Minijob keine Rentenansprüche mehr! Dies gilt nicht für Erwerbsminderungs-Rentner und Witwen- und Waisenrentner die eine Hinterbliebenenrente beziehen.

Freiwillige Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags

Als Minijobber kann man freiwillig den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, das nennt man Aufstocken. Anders als im gewerblichen Minijob ist eine Aufstockung im privaten Minijob nicht zu empfehlen, da der Anspruch auf die vollen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitationsmassnahmen, Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente etc.) teuer erkauft werden müsste.

Bei der Aufstockung steigen die Ansprüche auf die Altersrente.

Schritt 1: vorläufige Entgeltpunkte ermitteln

Es werden wieder sogenannte vorläufige Entgeltpunkte errechnet, genauso wie das auch bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt. Dazu wird der jeweils gültige jährliche Durchschnittslohn herangezogen, durch diesen wird das jährliche Einkommen aus dem Minijob dividiert, also bei einem voll ausgeschöpften Minijob

4800,- Jahreseinkommen durch Minijob : 30.879,- (Durchschnittslohn 2009) = 0,1554 Entgeltpunkte

Schritt 2: Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert

0,1554 Entgeltpunkte x 26,56 (Rentenwert West 2008) = 4,13 Euro
0,1554 Entgeltpunkte x 23,34 (Rentenwert Ost 2008) = 3,63 Euro

Gilt nur für Ostdeutschland:
Die Renten in Ostdeutschland werden zwar mit einem geringeren Rentenwert bewertet, allerdings wird in einem zusätzlichen Schritt noch mit dem sogenannten Umrechnungswert von 1,1827 multipliziert, also

3,63 Euro x 1,1827 Umrechnungswert = 4,29 Euro

Das Ergebnis ist der zusätzliche Altersrentenanspruch pro Monat aus dem privaten Minijob mit 4800,- Euro Jahreseinkommen nach einem Jahr Beschäftigung mit freiwilliger Aufstockung des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrags.

Dabei führt der Arbeitgeber den vollen Rentenversicherungsbeitragssatz (2009: 19,9%) an die Minijob-Zentrale ab (wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen) und zieht die Differenz zu den 5% des pauschalen Beitrags (die der Arbeitgeber zu leisten hat) vom Lohn/ Gehalt des Minijobbers ab:

19,9% - 5% = 14,9%

Das sind bei einem Minijob zu vollen 400,- Euro im Monat 59,60 Euro.

400 Euro Lohn/ Gehalt x 14,9% Differenz = 59,60 Euro

Wer weniger verdient muss natürlich auch weniger zuzahlen. Mindestbemessungsgrenze ist jedoch 155,- Euro Einkommen im Monat, also ein Mindest-Eigenanteil bei Aufstockung von 23,01 Euro.

155,- Euro Mindestbemessungsgrenze x 14,9% = 23,01 Euro

Ob einem das diese Beiträge wert ist, sollte man sich daher gut überlegen.

Mehr Wartezeiten
Wichtiger als mehr Rente dürfte für viele die zusätzliche Wartezeit sein, die durch die freiwillige Aufstockung erreicht wird. Für ein Jahr Minijob ohne Aufstockung erhält ein Minijobber im Privathaushalt 2 Monate Wartezeit, wer aber den vollen Beitrag zahlt bekommt hierfür alle Monate der Beschäftigung voll angerechnet, also volle 12 Monate bei ganzjähriger Beschäftigung. Das ist beispielsweise relevant für alle die vorzeitig in Ruhestand wollen und dazu Wartezeiten auffüllen müssen. Für junge Minijobber ist dies wichtig, da erst nach 5 Jahren angesammelter Wartezeit überhaupt ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Riesterförderung
Als Minijobber mit aufgestockten Rentenversicherungsbeitrag hat man Anspruch auf die Riesterförderung. Das allein kann für viele schon ein Grund sein einen Minijob anzunehmen. Ein aufgestockter Minijob ist für alle, die sonst nicht förderungsberechtigt wären, der schnellste Weg diesen Anspruch zu erwerben. Dies betrifft vor allem Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind sowie für Schüler, Studenten und Hausfrauen- und männer ohne entsprechende Möglichkeiten den Anspruch über den Ehepartner zu erhalten.

Der Minijob-Arbeitgeber hat den Minijobber über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren. Entscheidet sich der Minijobber für die Aufstockung, muss er schriftlich auf die sogenannte Versicherungsfreiheit verzichten, so heisst die Aufstockung formell. Der Arbeitgeber muss die Verzichtserklärung zu den Entgeltunterlagen des Minijobbers nehmen und meldet den Verzicht der Minijob-Zentrale. Zukünftig führt er dann an die Minijob-Zentrale die 5% Pflichtpauschale ab, die er zu zahlen hat sowie die Differenz vom vollen Renten-
versicherungsbeitrag abzüglich 5% Pflichtpauschale, also derzeit 14,9%, die wiederum vom Lohn/ Gehalt des Minijobbers abgezogen wird. Die vollwertige Versicherung beginnt einen Tag nach Abgabe der Verzichtserklärung, es sei denn der Minijobber wünscht einen späteren Termin.

Wichtig: Die Verzichtserklärung, also der Wunsch zur Aufstockung ist an die Person des Minijobbers gebunden und nicht an das Beschäftigungsverhältnis. Hat ein Minijobber also mehrere Minijobs, gilt die Aufstockung für alle Minijobs. Die Aufstockung kann nicht widerrufen werden und endet erst mit Ende aller Minijobs. Deswegen sollten Minijobber bei Aufnahme eines Minijobs unbedingt beim Arbeitgeber angeben, ob er aufstockt/ aufstocken möchte.

Der Minijobber sollte unbedingt überprüfen, ob die Aufstockung richtig bei der Rentenver-
sicherungsanstalt angekommen ist. Hierfür kann im Folgejahr der Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung der persönliche Versicherungsverlauf angefordert werden. In den Zeilen des Minijobs muss der Begriff „Pflichtbeitragszeit“ zu finden sein. Steht dort lediglich „geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung“ wurde die Aufstockung nicht berücksichtigt.

Unfallversicherung
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden von der Minijob-Zentrale eingezogen und an die zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Zuständig für die Unfallversicherung von Beschäftigten im Privathaushalt sind die Unfallkassen der Bundesländer oder der jeweilige Gemeindeunfallversicherungsverband.

Hierüber hat der Minijobber dieselben Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auch, d.h. er ist ebenfalls unfallversichert während der Ausübung seiner Beschäftigung ebenso wie für die sogenannten Wegeunfälle, also auf dem Weg von zuhause zum Arbeitsplatz und zurück. Dies gilt auch für Wege die der Minijobber während der Ausübung seiner Beschäftigung zurücklegt, bspw. beim Einkaufen.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Medikamente und Heilmittel, für medizinische Behandlungen und Rehabilitation, Wiederein-
gliederungsmassnahmen etc. Ein Arbeitsunfall ist der Unfallversicherung zu melden. Welche Kasse für den Arbeitgeber zuständig ist ist bei der Minijob-Zentrale zu erfragen.

Arbeitslosenversicherung
Einem Minijobber entstehen aus einer geringfügigen Beschäftigung keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung.
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  Kombination von Minijobs:

Man kann auch mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, allerdings gilt hier, dass das Einkommen hieraus in Summe nicht mehr als 4800,- Euro im Jahr überschreiten darf. Wird diese Grenze überschritten, sind alle Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Die Kombination von mehreren Minijobs ist ausserdem nur zulässig, wenn keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wird. Minijobs können in Kombination mit anderen Nebenjobs ausgeübt werden, beispielsweise Minijob und Übungsleiterpauschale oder Midijob und Minijob. Es wird jeweils nicht zusammengerechnet sondern die einzelnen Vorteile sind parallel nebeneinander nutzbar.

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung darf nur ein einziger Minijob ausgeübt werden. Die Einkommen aus darüber hinausgehenden weiteren Nebenjobs werden zum Einkommen aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hinzugerechnet, geniessen also nicht die Vorteile des Minijobs, auch wenn die Summe der Einkünfte aller Nebenjobs die 400 Euro im Monat nicht überschreiten. Nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können so viele Minijobs ausüben wie sie möchten, solange die Summe der Einkünfte hieraus die 4800,- Euro bzw 400,- Euro nicht überschreiten. Dies gilt unter anderem demnach für Selbständige, Beamte, Schüler, Studenten, Hausfrauen- und männer und Rentner.
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  Informationspflicht:

Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber über andere Beschäftigungsverhältnisse informieren, damit diese sie sozialversicherungs- und steuerrechtlich richtig einordnen können.

Änderungen bei einzelnen Arbeitsverhältnissen müssen ebenfalls den Arbeitgebern mitgeteilt werden.

Wer seinen Arbeitgeber nicht vollständig informiert, dem droht ebenso wie dem Arbeitgeber ein Bussgeld, da Arbeitnehmer, also auch Minijobber verpflichtet sind, diese notwendigen Angaben zu machen.

Hierbei hilft der Sozialversicherungsausweis, der vom jeweiligen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird und jedem der nach der Schule bzw. Ausbildung anfängt zu arbeiten automatisch zugeschickt wird. Im Ausweis sind Name, die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie das Ausstellungsdatum eingetragen. In bestimmten Branchen müssen Arbeitnehmer ein Lichtbild in den Ausweis kleben und diesen während der Arbeitszeit mit sich führen.

Arbeitgeber müssen jeden Arbeitnehmer melden. Entsprechend müssen die Sozialabgaben oder bei Minijobs die pauschalen Abgaben abgeführt werden. Diese pauschalen Abgaben bei Minijobbern sind an die Minijob-Zentrale zu leisten. Kommen Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, droht ein Bussgeld von bis zu 50.000 Euro, wenn nicht sogar ein Straftatbestand wegen Steuerhinterziehung oder dem Nichtabführen von Sozialabgaben.

Der Arbeitgeber hat vier Pflichten:

- Status des Beschäftigten prüfen
- den Beschäftigten melden
- die Beschäftigungsgrundlagen aufzeichnen
- die Abgaben abführen

Laut §2 des Nachweisgesetzes müssen die folgenden Angaben schiftlich festgehalten und zu den Personalakten genommen werden:

- Name und Anschrift der Vertragspartner
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Arbeitsverträgen Ende des Vertragsverhältnisses
- Arbeitsort des Arbeitnehmers
- Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen falls zutreffend

Der Arbeitgeber ist auch während eines Beschäftigungsverhältnisses dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer nach weiteren Nebenbeschäftigungen zu befragen.
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  Meldeverfahren:

Die Meldung eines Minijobbers im Privathaushalt erfolgt an die Minijob-Zentrale mittels eines sogenannten Haushaltsschecks. Dieser kann von der Homepage der Minijob-Zentrale down-
geloaded werden oder telefonisch angefordert werden.

Der Haushaltsscheck enthält folgende Angaben:

- Name und Adresse des Arbeitgebers
- Name und Adresse des Minijobbers
- Sozialversicherungsnummer des Minijobbers
- Geburtsdaten des Minijobbers
- Angabe ob der Minijobber mehrfach beschäftigt ist
- ob der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist
- ob der Minijobber den Rentenversicherungsbeitrag freiwillig aufstockt
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsbeginn
- Einzugsermächtigung zum Einzug der Abgaben

Die pauschalen Abgaben werden automatisch vom Konto des Arbeitgebers eingezogen, und zwar halbjährlich im nachhinein.

Arbeitgeber im Privathaushalt sind verpflichtet, den Minijobber nach weiteren Nebenbe-
schäftigungen zu fragen und so zu prüfen, ob die Summe der Einkünfte daraus die 400,- Euro bzw 4800,- Euro nicht übersteigt. Wenn dem so ist, gehen die Vorteile des Minijobs im Privathaushalt verloren und es wäre eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Wer Beschäftigte im Privathaushalt nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbusse von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann, da dies als Schwarzarbeit gilt. Für Privathaushalte sind allerdings keine Betriebsprüfungen durch die Sozialversiche-
rungen vorgesehen. Es gilt aber eine Auskunfts- und Belegpflicht, sollten die Sozialver-
sicherungsträger oder das Finanzamt nachfragen.

Wer ausländische Minijobber beschäftigt, sollte unbedingt deren Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis überprüfen, ansonsten drohen erhebliche Bussgelder.
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  Einschränkungen:

Dienstleistungen von gewerblichen Pflegediensten oder Hausmeisterservices bspw. können nicht als Minijob im Privathaushalt laufen, da der Minijobber eine natürliche Person sein muss, also keine Firma sein darf. Dafür können Familienangehörige im privaten Haushalt beschäf-
tigt werden, solange sie nicht im gleichen Haushalt leben.

Ausgeschlossen von Minijobs sind Teilnehmer eines sozialen oder ökologischen Jahres sowie Kurzarbeiter und Teilnehmer von Wiedereingliederungsmassnahmen. Behinderte Menschen dürfen auch nicht in Minijobs beschäftigt werden.
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