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20.04.2024

 
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Allgemeine Informationen rund ums Thema Nebentätigkeiten  
     - Nebentätigkeitserlaubnis  
     - Arbeitszeiten  
     - Arbeitsvertrag  
     - Gleichbehandlung  
     - Kündigungsschutz  
     - Kündigungsfristen  
     - Urlaubsanspruch  
     - Krankmeldung  
     - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall  
     - Mutterschutz  
     - Löhne und Gehälter  
   
   
   
   
  Nebentätigkeitserlaubnis:

Wer in einem Hauptberuf beschäftigt ist und eine Nebenbeschäftigung aufnehmen möchte, muss das im Vorfeld mit dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung abklären. Der Arbeit-
nehmer hat zumindest eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, dieser kann über den Arbeitsvertrag die Aufnahme einer Nebentätigkeit untersagen bzw. eingrenzen aber auf jeden fall zustimmungspflichtig machen. Das ist durchaus üblich. Ein Grund die Zustimmung zu verweigern könnte sein, wenn der Arbeitnehmer bei einem Konkurrent seine Nebentätigkeit beginnen möchte, oder der Arbeitgeber die gesetzlich vorgegebenen Ruhezeiten gefährdet sieht. Wer heimlich einem Nebenjob nachgeht, muss mit einer Abmahnung rechnen. Wer einem Nebenjob nachgeht während er bei seiner Haupttätigkeit krankgeschrieben ist, kann sogar gekündigt werden. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst dürfen unter bestimmten Bedingungen einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Diese sind für den Bund, die Länder und die Gemeinden unterschiedlich. Der Arbeitgeber kann hier Nebentätigkeiten untersagen, wenn sie mit den ggf. hoheitlichen Aufgaben des Hauptberufs unvereinbar sind.
 
   
  Arbeitszeiten:

Bei der Arbeitszeit sind der Hauptberuf und sämtliche Nebentätigkeiten zusammen zu betrachten. Gemäss Arbeitszeitgesetz darf an sechs Tagen die Woche jeweils 8 Stunden täglich gearbeitet werden, von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden für alle Beschäftigungsverhältnisse in Summe. Ausnahmsweise dürfen das auch 10 Stunden sein. Nach maximal 6 Monaten sollte allerdings wieder eine Regelarbeitszeit von 8 Stunden am Tag erreicht werden. Sonn- und Feiertage gelten als Ruhetage. Sollte an diesen gearbeitet werden, müssen Ersatzruhetage eingehalten werden. Alle Arbeitgeber sind über die verschiedenen Arbeitszeiten zu informieren, damit die Gesamtarbeitszeit eingehalten werden kann.
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  Arbeitsvertrag:

Auch wenn für die meisten Nebenjobs ein Arbeitsvertrag nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte dennoch immer einer abgeschlossen werden. Dies bietet Sicherheit für beide Parteien. Inhaltlich sollte ein solcher Arbeitsvertrag folgende Punkte beinhalten:

- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Arbeitsstätte
- Beschreibung der Tätigkeit
- Höhe, Zusammensetzung und Auszahlungstermin des Arbeitsentgelt
- Arbeitszeiten
- Urlaubsanspruch
- Kündigungsfrist
- Hinweis auf evtl. geltende Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen

Zusätzlich zu diesen Angaben muss bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung an die Sozialversicherungsträger gemeldet werden:

- Meldeart
- Meldegrund
- Sozialversicherungsnummer
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Personengruppe, bspw. Minijobber
- Evtl. Mehrfachbeschäftigung
- Staatsangehörigkeit

In einem gewerblichen Minijob bzw einem Midijob muss des weiteren festgehalten werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags hingewiesen hat.
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  Gleichbehandlung:

Als Nebenjobber hat man die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dies ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgeschrieben. Beispielsweise hat ein Nebenjobber die gleichen Mitbestimmungsrechte.
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  Kündigungsschutz:

Wer in einem Betrieb mit mehr als neun Mitarbeitern beschäftigt ist, geniesst gesetzlichen Kündigungsschutz. Das heisst, eine Kündigung muss grundsätzlich begründet werden.

Als Kündigungsgründe gelten:

- personenbedingte Kündigung
- betriebsbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- Änderungskündigung

Schwangere, junge Mütter und Schwerbehinderte geniessen besonderen Kündigungsschutz.

Wer in einem Betrieb ohne gesetzlichen Kündigungsschutz arbeitet, kann sich allerdings auch auf ein Mindestmass an sozialer Verantwortung seitens des Arbeitgebers berufen. Soll heissen, das Ältere, länger Beschäftigte und Angestellte mit Familie bevorzugter behandelt werden müssen. Nach Kündigung bleibt eine Woche Zeit Einspruch einzureichen, sollte das nicht zum Erfolg führen, besteht bis drei Wochen nach Kündigungszugang das Recht Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
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  Kündigungsfristen:

Die Dauer der Kündigungsfrist bestimmt der Arbeitsvertrag oder das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch). Ist nichts vereinbart, beträgt diese nach BGB vier Wochen, wobei zur Monatsmitte oder zum Monatsende gekündigt werden kann. Diese gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich bei längerer Betriebszugehörigkeit und kann nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sieben Monate betragen. Es können tarifvertraglich jedoch längere und kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Eine Probezeit darf maximal 6 Monate andauern, innerhalb derer kann beidseitig mit Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Dauer der Probezeit muss Bestandteil des Arbeitsver-
trags sein.

Befristete Beschäftigungsverhältnisse bedürfen keiner Kündigung.

Neben den ordentlichen Kündigungen gibt es nach BGB noch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche ausserordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber aus-
sprechen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, bspw. nach einer groben Beleidigung, anhaltender Arbeitsverweigerung, Straftaten im Betrieb oder Verstösse gegen Arbeitsschutzmassnahmen.
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  Urlaubsanspruch:

Im Nebenjob abhängig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Dauer des bezahlten Urlaubs wird anteilig zu dem tariflich oder gesetzlich geregelten Urlaubsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten des Betriebs oder der Branche berechnet.

Nach dem Mindesturlaubsgesetz beträgt dieser für einen Vollzeitbeschäftigten mindestens 24 Urlaubstage im Jahr bei 6 Arbeitstagen je Woche. Daraus resultieren bei einer 5 Tage-Woche 4 Wochen im Jahr. Für Nebenjobber wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet, abhängig von der Anzahl der Arbeitstage je Woche. Wieviele Stunden in der Woche gearbeitet wird spielt hierbei keine Rolle.

Formel:

(Arbeitstage pro Woche x 24 gesetzlicher Mindesturlaub) : 6 Arbeitstage je Woche

Wer also an zwei Tagen die Woche arbeitet, hat demnach Anspruch auf

(2x24) : 6 = 8

Arbeitstage im Jahr bezahlten Urlaub. Der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann andere Regelungen definieren.
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  Krankmeldung:

Auch im Nebenjob muss ein abhängig Beschäftigter bei Krankheit den Arbeitgeber unverzüglich, das heisst ohne schuldhaftes Verzögern, über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Hierbei ist er an keine Formen gebunden, das kann telefonisch, per Fax, Email, mündlich, persönlich oder durch Dritte erfolgen. Diese Information hat spätestens in den ersten Stunden des Arbeitstags oder der Schicht zu erfolgen, damit der Arbeitgeber gegebenenfalls personell umdisponieren kann.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen muss spätestens am darauf-
folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer vorliegen.

Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit muss vor Ablauf der ersten Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigung eine Folgebescheinigung vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber vorab z.B. telefonisch davon in Kenntnis gesetzt werden und die Folgebe-
scheinigung ist binnen weiterer drei Tage vorzulegen.
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  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall:

Für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder nach einem Unfall gelten ebenfalls die selben Regeln wie für Vollzeitbeschäftigte. Der Arbeitgeber muss bis zu 6 Wochen den regelmässi-
gen Lohn/ das regelmässige Gehalt weiterzahlen. Nur wenn das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Erkrankung weniger als 4 Wochen bestand entfällt dieser Anspruch.

Dessen sollten sich Nebenjobber bewusst sein, denn in der Praxis erfolgt in der Regel bei Krankheit oft keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, obwohl dieser über die Umlage 1 genau für diese Lohnfortzahlung jeden Monat Vorsorgebeiträge leistet und sich dadurch seine Aufwendungen für die Lohnfortzahlungen über das Umlageverfahren zurückholen kann.
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  Mutterschutz:

Wird eine Nebenjobberin schwanger, unterliegt sie dem Mutterschutz. Das bringt einige Vorschriften mit sich, an die sich der Arbeitgeber halten muss.

Bis 6 Wochen vor dem vorausberechneten Geburtstermin darf die Schwangere weiterhin arbeiten, es sei denn, es werden Beschäftigungsverbote ausgesprochen, weil die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind. Bei einem Beschäftigungsverbot hat die Schwangere Anspruch auf Mutterschutzlohn, das bedeutet, sie erhält ihr bisheriges Arbeitsentgelt weiter. In dieser Zeit ist die Nebenjobberin von der Arbeit freigestellt, es sei denn, der Arbeitgeber kann ihr eine Ersatzbeschäftigung in seinem Betrieb anbieten für die kein Beschäftigungsverbot gilt. Sie muss hierbei keine schlechterbezahlte Tätigkeit als ihre eigentliche Tätigkeit akzeptieren.

Die schwangere Nebenjobberin muss ihren Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden den vorausberechneten Geburtstermin mitteilen, damit dieser die notwendigen Vorkehrungen für den Mutterschutz treffen kann, der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, die Schwangerschaft an die Gewerbeaufsichtsbehörde zu melden.

Ab sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin sollen Schwangere gar nicht mehr arbeiten, ausser sie möchten dies auf ausdrücklichen Wunsch. Diesen Wunsch können sie jederzeit widerrufen. Nach der Geburt darf eine Mutter 8 Wochen auf gar keinen Fall arbeiten, bei Mehrlings- und Frühgeburten 12 Wochen.

Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt besteht für Mütter je nach Versicherungsstatus Anspruch auf Mutterschaftszuschlag. Dann muss der Arbeitgeber ggf. einen Zuschuss zum regulären Lohn/ Gehalt bezahlen. Dieser fällt, falls überhaupt gezahlt werden muss, bei Nebenjobberinnen nur sehr gering aus, da das eigentliche Mutterschafts-
geld der Krankenkasse bereits den grössten Teil des Arbeitsentgelts ersetzt. Nur falls die Nebenjobberin zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann dieser Zuschuss geringfügig höher ausfallen.

Über die Umlage 2, die der Arbeitgeber sowieso jeden Monat abführen muss, kann er sich seine Lohnfortzahlungsaufwendungen über das Umlageverfahren zurückholen.

Hat ein Nebenjobber ein Kind unter zwölf Jahren das krank wird, besteht Anspruch auf Freistellung von 10 Tagen pro Jahr und Kind. Während dieser Zeit hat ebenfalls eine Lohnfortzahlung zu erfolgen.
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  Löhne und Gehälter:

Wer in einem Nebenjob arbeitet, hat natürlich Anspruch auf den Lohn/ das Gehalt das im jeweiligen Tarifvertrag vereinbart ist.

Ein Tarifvertrag kommt dann zum tragen, wenn der Betrieb tarifgebunden, also einem Arbeitgeberverband angeschlossen ist, der einen Tarifvertrag mit der zuständigen Gewerkschaft geschlossen hat.

Ist dem nicht so, hat der Betrieb evtl. eine Betriebsvereinbarung getroffen. Das sind Verträge, die die Firmenleitung mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat schliesst.

Auch gibt es die Möglichkeit, dass für die Branche ein gesetzlicher Mindestlohn vorliegt. Das sind Tarifverträge, die allgemeinverbindlich sind und auch für Betriebe gelten, die nicht regulär tarifgebunden sind.

Auf regelmässigen Lohn oder Gehalt kann nicht verzichtet werden, um bspw. Einkommens-
grenzen dadurch einzuhalten und einen günstigeren Status zu erhalten (bspw. Minijob).

Nebenjobber haben ebenfalls Anspruch auf die sonst im Betrieb üblichen Sonderzahlungen, wie Überstundenzuschläge, Zulagen, Prämien etc. Auch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht ein anteiliger Anspruch.
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