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19.04.2024

 
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  geringfügige Beschäftigung bei gewerblichem Arbeitgeber (klassischer Minijob)  
   
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  selbstständige Nebentätigkeit  
   
  kurzfristige Beschäftigung  
   
 
Übungsleiterpauschale  
     - Definition  
     - Verdienstmöglichkeiten  
     - Abgaben zur Sozialversicherung  
     - Steuern  
     - Versicherungsstatus  
     - Kombination von Minijobs  
     - Einschränkungen  
   
  Midijob (Beschäftigung im Niedriglohnsektor)  
   
   
  Allgemeine Informationen rund ums Thema Nebentätigkeiten  
   
   
   
   
  Definition:

Unter der Übungsleiterpauschale versteht man eine Nebentätigkeit im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich. Es fallen hierbei weder Sozialabgaben noch Steuern an. Die Übungsleiterpauschale ist nur bei bestimmten Tätigkeiten möglich und auch nur, wenn der Arbeitgeber zum Kreis der geförderten Institutionen gehört.

Möglich ist die Übungsleiterpauschale für

- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
- Künstlerische Tätigkeiten
- Pflege alter, behinderter oder kranker Menschen. Hierzu zählen bspw. auch Einkaufs-
  dienste
 
   
  Verdienstmöglichkeiten:

Die Einnahmen aus einer Übungsleiterpauschale dürfen 2100,- Euro im Jahr nicht übersteigen. Diese Einnahmen können durch eine jährliche Einmalzahlung als auch durch monatliche Zahlungen erfolgen. Auch bei verschiedenen Tätigkeiten als Übungsleiter gilt die Höchstgrenze in Summe von 2100,- Euro im Jahr.
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  Abgaben zur Sozialversicherung:

Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind fällig. Diese sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Vereine regeln dies üblicherweise über ihre Verbände, die Pauschalen an die zuständigen Unfallkassen bzw. Berufsgenossenschaften zahlen. Im eigenen Interesse sollte jeder Übungsleiter sicherstellen, dass er während seiner Nebentätigkeit auch wirklich unfallversichert ist.
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  Steuern:

Es fallen keine Steuern an, da die Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt sondern als Aufwandsentschädigung gelten.
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  Versicherungsstatus:

Krankenversicherung
Es besteht allein durch die Tätigkeit einer Übungsleiterpauschale kein Krankenversicherungs-
schutz.

Rentenversicherung
Aus einer Tätigkeit als Übungsleiter bestehen keine Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung.

Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat die Pflicht als Übungsleiter beschäftigte Personen gegen Unfälle zu versichern.Vereine regeln dies üblicherweise über ihre Verbände, die Pauschalen an die zuständigen Unfallkassen bzw. Berufsgenossenschaften zahlen Hierüber hat der Übungsleiter dieselben Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung wie voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auch, d.h. er ist ebenfalls unfallversichert während der Ausübung seiner Beschäftigung ebenso wie für die sogenannten Wegeunfälle, also auf dem Weg von zuhause zum Arbeitsplatz und zurück. Kommt es zu einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Medikamente und Heilmittel, für medizinische Behandlungen und Rehabilitation, Wiedereingliederungsmassnahmen etc. Ein Arbeitsunfall ist der jeweiligen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse zu melden.

Arbeitslosenversicherung
Einem Übungsleiter entstehen aus seiner Tätigkeit keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung.
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  Kombination von Minijobs:

Man kann neben einer Tätigkeit als Übungsleiter noch weitere Nebentätigkeiten ausüben, beispielsweise Minijob und Übungsleiterpauschale oder Midijob und Übungsleiterpauschale. Es wird jeweils nicht zusammengerechnet, sondern die einzelnen Vorteile sind parallel nebeneinander nutzbar.

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  Einschränkungen:

Der Arbeitgeber muss eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sein. Das sind bspw. Vereine, Verbände und Stiftungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder kirchlicher Ziele von der Körperschaftssteuer befreit sind. Das sind unter anderem Kirchen, religiöse Gemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Volkshochschulen, Berufsgenossenschaften, Universitäten, Fachhochschulen, Behörden, kommunale Einrichtungen, Feuerwehren, Musikvereine und Sportvereine, Sozialversicherungsträger, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege wie bspw. Arbeiterwohlfahrt oder das Deutsche Rote Kreuz.

Wichtig für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale ist ausserdem, dass es sich um eine Nebentätigkeit handelt, genauer gesagt nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung umfasst und wenn eine Abgrenzung zum Hauptberuf möglich ist. Es wird die jeweilige Übungsleitertätigkeit betrachtet und die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in dieser Tätigkeit ermittelt. Hieraus ein Drittel ist die maximale wöchentliche Arbeitszeitgrenze.

Ausgeschlossen von der Übungsleiterpauschale sind etwa Vereinsvorstände, Gerätewart, Platzwart, Schiedsrichter oder Ordner im Sportverein. Ebenfalls ausgeschlossen sind Hausmeister oder Reinigungskräfte.

Unabhängig von der Art der Nebentätigkeit kann die Übungsleiterpauschale für politische Parteien, freie Wählergemeinschaften, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände, Privatschulen, Lohnsteuerhilfevereine oder Hausbesitzervereine nicht geltend gemacht werden.

Wer aufgrund höheren Einkommens nicht die Übungsleiterpauschale nutzen kann, ansonsten aber alle Voraussetzungen erfüllt, kann anstelle der Übungsleiterpauschale einen Steuervorteil nutzen. Hier kann ein Freibetrag i.H.v. 500,- Euro im Jahr geltend gemacht werden. Liegen die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit höher, können auch diese geltend gemacht werden, bedürfen dann aber dem Einzelnachweis.
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