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19.04.2024

 
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geringfügige Beschäftigung bei gewerblichem Arbeitgeber (klassischer Minijob)  
     - Definition  
     - Verdienstmöglichkeiten  
     - Abgaben zur Sozialversicherung  
     - Steuern  
     - Versicherungsstatus  
     - Kombination von Minijobs  
     - Informationspflicht  
     - Meldeverfahren  
     - Einschränkungen  
   
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  Definition:

Bei einem gewerblichen Minijob darf höchstens 400 Euro im Monat verdient werden, deswegen spricht man auch von den 400 Euro-Jobs oder geringfügigen Beschäftigungen. Sämtliche Abgaben zahlt der Arbeitgeber. Also erhält der Minijobber seinen Lohn/ sein Gehalt Brutto für Netto. Lediglich im Fall der Pauschbesteuerung des Minijobs durch den Arbeitgeber kann dieser die Pauschsteuer i.H.v. 2% auf den Arbeitnehmer abwälzen.
 
   
  Verdienstmöglichkeiten:

Es darf nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient werden. Es gibt keine Begrenzung der Arbeitszeit, auch der Stundenlohn ist frei wählbar. Die Grenze von 400 Euro im Monat bezieht sich auf den Jahresschnitt, also 4.800 Euro im Jahr. Monatliche Überschreitungen der 400 Euro sind zwei mal jährlich möglich, solange das Jahreslimit von 4800 Euro eingehalten wird. Es müsste also eigentlich 4800 Euro-Jobs heissen. Dabei geht es nicht um Kalenderjahre sondern um den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum eines Jahres. Zu den 4800 Euro werden aber auch alle vorhersehbaren Sonderzahlungen dazugerechnet wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstundenentgelte, Prämien etc. Arbeitnehmer können unter Umständen auf eine Sonderzahlung verzichten, um den Minijob-Status zu retten. Dazu muss der Arbeitsvertrag überprüft werden und, wenn der Betrieb tarifgebunden ist, auch der Tarifvertrag. Auf regelmässigen Lohn oder Gehalt kann der Arbeitnehmer hingegen nicht verzichten, um ein Überschreiten der Einkommensgrenze zu verhindern.

Wenn die 4800 Euro-Grenze wirklich überschritten wird, sind Sozialabgaben und Steuern fällig und die Vorteile des Minijobs gehen dadurch gänzlich verloren.

Es gibt jedoch Entgeltbestandteile, die steuer- und sozialabgabenfrei sind und nicht auf die 4800,- Euro Grenze angerechnet werden, beispielsweise:

Sachbezüge (Warengutescheine)
Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44,- Euro im Monat

Sachleistungen
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb bis zu einem Freibetrag von 40,- Euro im Monat

Mitarbeiterrabatte
Hier besteht ein Freibetrag von 1.080,- Euro im Jahr

Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand
Bei Dienstfahrten mit dem eigenen PKW des Beschäftigten dürfen je gefahrenem Km 0,30 Euro steuerfrei erstattet werden.
Bei einer geschäftlich bedingten Abwesenheit des Beschäftigten darf

- bei mindestens 8 Std. = 6 EUR
- bei mindestens 14 Std. = 12 EUR
- bei mindestens 24 Std. = 24 EUR

steuerfrei erstattet werden

Fortbildungskosten
Fort- und Weiterbildungskosten sind steuerfrei, sofern die Bildungsmaßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Arbeitskleidung
Typische Arbeitskleidung, z. B. Arbeitsschutzkleidung, Uniformen, etc. können dem Beschäftigten immer steuerfrei ersetzt werden.

Mahlzeiten
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten in Betrieben oder die Herausgabe von Essens-Schecks können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Satz von 25% versteuert werden.

Trinkgelder
Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, soweit sie 1.224,- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.


Die Sozialversicherungen akzeptieren allerdings nur jeweils die Hälfte der steuerfreien Beträge.
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  Abgaben zur Sozialversicherung:

Die Abgaben hat der Arbeitgeber abzuführen. Diese betragen im Normalfall insgesamt etwa 30% des Lohns oder Gehalts und sind an die Minijob-Zentrale zu entrichen. Diese leitet sie dann an die einzelnen Sozialversicherungsträger und das Finanzamt weiter. Die Sozialver-
sicherungsabgaben dürfen im Gegensatz zur Pauschsteuer (wenn diese Form der Versteue-
rung gewählt wird) nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Die pauschalen Sozialversicherungsabgaben setzen sich im Normalfall wie folgt zusammen:

Gesetzliche Rentenversicherung 15%
Gesetzliche Krankenversicherung 13%
Umlage 1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) 0,6%
Umlage 2 (Mutterschutz) 0,07%
Umlage INSO (Insolvenzgeldumlage) 0,1%
Summe 28,77%


Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzliche Unfallversicherung. Diese beträgt im Durchschnitt ca. 1,3% des Lohns und ist an die Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche abzu-
führen. Die Höhe des Beitrags ist dabei stark von der jeweiligen Branche abhängig und kann durchaus auch mehrere Prozent betragen.

Wird als Form der Versteuerung die Pauschsteuer gewählt, was in der Regel der Fall ist, kommt diese in Höhe von 2% noch zu den Aufwendungen hinzu. Diese kann jedoch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, auch wenn dies unüblich ist.

Somit ergibt sich für einen Arbeitgeber in den meisten Fällen eine Gesamtbelastung durch den Minijob von in etwa

pauschale Sozialabgaben 28,77%
gesetzliche Unfallversicherung ca. 1,3%
Pauschsteuer 2%
Gesamtbelastung 32,07%


Die Umlage 1 i.H.v. 0,6% des Lohn/ Gehalt dient der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Hierüber kann der Arbeitgeber seine Aufwendungen über dieses Umlageverfahren von der Minijob-Zentrale zurückfordern. Die pauschalen Abgaben müssen jedoch weiterbezahlt werden, diese werden nicht erstattet.

Wer einen Minijobber nur für 4 Wochen beschäftigt muss keine Umlage 1 zahlen. Diese wird erst ab der fünften Beschäftigungswoche fällig.

Die Umlage 2 i.H.v. 0,07% des Lohn/ Gehalt dient der Finanzierung der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz.

Die Umlage INSO i.H.v. 0,1% des Lohn/ Gehalt dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes.

Die Abgaben U1, U2 und INSO sind ab dem ersten Euro Entgelt fällig, es gibt also keine Freibeträge.
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  Steuern:

Hier gilt, dass der Arbeitgeber die Wahl hat zwischen

- Individuelle Versteuerung auf die Lohnsteuerkarte des Minijobbers
- 2% Pauschsteuer
- 20% Pauschalsteuer

Wenn der Minijobber nur geringe oder keine weiteren Einkünfte hat, können Minijobber und Arbeitgeber Steuern sparen. Das funktioniert, wenn der Minijobber in den Steuerklassen I, II, III oder IV eingestuft ist, denn dann müssen keine Steuern bezahlt werden, weil die Freibeträge der jeweiligen Steuerklassen greifen.

Grundfreibeträge nach Steuerklassen (2008)

Steuerklasse I II II IV V VI
Grundfreibetrag 7664 7664 15328 7664 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 920 920 920 920 920 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 72 36 nein nein
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 5808 5808 5808 2904 nein nein

Diese Art der Besteuerung bedeutet jedoch mehr Aufwand für den Arbeitgeber, weil er für den Minijobber die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgeben muss.

Hat der Minijobber die Steuerklasse V oder VI, dann sind tatsächlich Steuern fällig, da in diesen Steuerklassen gar keine Freibeträge existieren. Solidaritätsbeitrag entfällt in diesem Fall, ist der Minijobber kirchensteuerpflichtig, kommt diese noch hinzu. Die Steuer ist ans zuständige Finanzamt abzuführen.

Am günstigsten ist ansonsten die Pauschbesteuerung mit 2% des Minijobberlohns/ –gehalts. Diese wird zusammen mit den anderen Abgaben vom Arbeitgeber abgeführt. Wird die Pauschsteuer gewählt, bleibt der persönliche Steuersatz des Minijobbers aussen vor. Die Pauschsteuer lohnt sich demnach für alle, die neben dem Minijob andere Einkünfte haben und somit steuerpflichtig sind, denn der individuelle Steuersatz ist deutlich höher. Die Pauschsteuer wird vom Arbeitgeber mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt, diese leitet sie dann an die Finanzbehörden weiter. Die Pauschsteuer darf vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Die pauschale Besteuerung mit 20% kommt nur in Ausnahmefällen infrage, denn warum sollte man 20% Steuern abführen wenn über die Pauschbesteuerung nur 2% fällig sind. Sinn macht dies lediglich, wenn der Minijobber zusätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und mehr als einen Minijob ausübt, da hier nur für den ersten Minijob die Pauschbesteue-
rung gewählt werden darf. Aber auch hier sollte geprüft werden, ob eine Besteuerung auf die Lohnsteuerkarte des Minijobbers nicht günstiger ist, also sein individueller Steuersatz nicht niedriger als 20% ist.
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  Versicherungsstatus:

Krankenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt zwar 13% Pauschale an die gesetzliche Krankenversicherung, hierfür hat der Minijobber allerdings, im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, keine Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung. Ein Minijobber ist also rein durch den Minijob nicht krankenversichert, sondern die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung stellen in diesem Fall im Prinzip eine Art Gebühr dar. Die Pauschale an die Krankenversicherung gilt auch nur für gesetzlich Krankenversicherte, also für sozialversicherte Beschäftigte die den Minijob als Nebenjob betreiben, familienversicherte Schüler, Studenten, Hausfrauen und –männer, freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Selbständige und auch gesetzlich versicherte Rentner. Bei privat Krankenversicherten, beispielsweise Beamten oder Arbeitnehmer die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen oder auch bei gar nicht krankenversicherten entfällt diese Pauschale.

Rentenversicherung
Aus der Minijob-Tätigkeit erhält der Minijobber geringe Altersrentenansprüche. Die Berechnung der Ansprüche erfolgt, indem die 15% pauschaler Rentenversicherungsbei-
tragssatz bei einem gewerblichen Minijob, den der Arbeitgeber abzuführen hat, in Relation zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz gestellt wird. Deswegen dividiert man die 15% Pauschale durch den vollen Beitragssatz, also

Schritt 1: Relation Pauschale zu vollem Beitragssatz ermitteln

15% Pauschale : 19,9% voller Beitragssatz = 0.7538 Relation Pauschale zu vollem Beitragssatz

Schritt 2: vorläufige Entgeltpunkte ermitteln

Anschliessend werden sogenannte vorläufige Entgeltpunkte errechnet, genauso wie das auch bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt. Dazu wird der jeweils gültige jährliche Durchschnittslohn herangezogen, durch diesen wird das jährliche Einkommen aus dem Minijob dividiert, also bei einem voll ausgeschöpften Minijob

4800,- Jahreseinkommen Minijob : 30.879,- (Durchschnittslohn 2009) = 0,1554 vorläufige Entgeltpunkte

Schritt 3: vorläufige Entgeltpunkte mit Relation multiplizieren

Die vorläufigen Entgeltpunkte werden mit der Relation multipliziert.

0,1554 x 0,7538 = 0,1171 Entgeltpunkte

Schritt 4: Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert

0,1171 Entgeltpunkte x 26,56 (Rentenwert West 2008) = 3,11 Euro
0,1171 Entgeltpunkte x 23,34 (Rentenwert Ost 2008) = 2,73 Euro

Gilt nur für Ostdeutschland:
Die Renten in Ostdeutschland werden zwar mit einem geringeren Rentenwert bewertet, allerdings wird in einem zusätzlichen Schritt noch mit dem sogenannten Umrechnungswert von 1,1827 multipliziert, also

2,73 Euro x 1,1827 Umrechnungswert = 3,23 Euro

Das Ergebnis ist der zusätzliche Altersrentenanspruch pro Monat aus dem Minijob mit 4800,- Euro Jahreseinkommen nach einem Jahr Beschäftigung.

Wartezeiten
Die spätere gesetzliche Altersrente steigt durch den Minijob mit pauschalem Rentenver-
sicherungsbeitrag von 15% demnach nur geringfügig. Zusätzlich erhält man für seinen Minijob aber auch rentenrechtlich relevante Zeiten, sogenannte Wartezeiten angerechnet, diese allerings auch nur anteilig. Sie werden errechnet, indem die erreichten Entgeltpunkte eines Jahres durch 0,0313 dividiert werden, also

0,1171 Entgeltpunkte : 0,0313 = 3,74 Wartezeitmonate

Das Ergebnis wird grundsätzlich auf volle Monate aufgerundet, also 4 Wartezeitmonate. Während also ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für ein Jahr Beitragszahlung
12 Monate Wartezeit gutgeschrieben bekommt, erhält ein Minijobber bei 4800,- Euro Jahreseinkommen aus dem Minijob gerade mal 4 Wartezeitmonate.

Die Minijob-Wartezeitmonate werden allerdings nicht berücksichtigt, wenn im selben Zeitraum andere rentenrechtliche Zeiten wie bspw. Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.

Diese Berechnungen gelten ebenfalls nicht für Altersrentner in Minijobs. Für diese zahlt der Arbeitgeber zwar ebenfalls die pauschalen 15% Beitrag zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung, es kommt dadurch aber nicht zu einer Rentensteigerung für den Rentner. Dasselbe gilt für Pensionäre und generell für Minijobber über 65 Jahren.

Wer das Alter von 65 Jahren überschritten hat, erhält aus seinem Minijob keine Rentenansprüche mehr! Dies gilt nicht für Erwerbsminderungs-Rentner und Witwen- und Waisenrentner die eine Hinterbliebenenrente beziehen.

Freiwillige Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags

Als Minijobber kann man freiwillig den vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, das nennt man Aufstocken. Anders als im privaten Minijob ist eine Aufstockung im gewerblichen Minijob sehr zu empfehlen, da für wenig Eigenleistung des Minijobbers viele Ansprüche erwirkt werden. Es stehen dem Minijobber dadurch die vollen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu, also Anspruch auf Rehabilitationsmassnahmen, Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente etc.

Ausserdem steigen die Ansprüche auf die Altersrente nochmals geringfügig.

Schritt 1: vorläufige Entgeltpunkte ermitteln

Es werden wieder sogenannte vorläufige Entgeltpunkte errechnet, genauso wie das auch bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt. Dazu wird der jeweils gültige jährliche Durchschnittslohn herangezogen, durch diesen wird das jährliche Einkommen aus dem Minijob dividiert, also bei einem voll ausgeschöpften Minijob

4800,- Jahreseinkommen durch Minijob : 30.879,- (Durchschnittslohn 2009) = 0,1554 Entgeltpunkte

Schritt 2: Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert

0,1554 Entgeltpunkte x 26,56 (Rentenwert West 2008) = 4,13 Euro
0,1554 Entgeltpunkte x 23,34 (Rentenwert Ost 2008) = 3,63 Euro

Gilt nur für Ostdeutschland:
Die Renten in Ostdeutschland werden zwar mit einem geringeren Rentenwert bewertet, allerdings wird in einem zusätzlichen Schritt noch mit dem sogenannten Umrechnungswert von 1,1827 multipliziert, also

3,63 Euro x 1,1827 Umrechnungswert = 4,29 Euro

Das Ergebnis ist der zusätzliche Altersrentenanspruch pro Monat aus dem Minijob mit 4800,- Euro Jahreseinkommen nach einem Jahr Beschäftigung mit freiwilliger Aufstockung des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrags.

Dabei führt der Arbeitgeber den vollen Rentenversicherungsbeitragssatz (2009 19,9%) an die Minijob-Zentrale ab (wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen) und zieht die Differenz zu den 15% des pauschalen Beitrags (die der Arbeitgeber zu leisten hat) vom Lohn/ Gehalt des Minijobbers ab:

19,9% - 15% = 4,9%

Das sind bei einem Minijob zu vollen 400,- Euro im Monat 19,60 Euro.

400 Euro Lohn/ Gehalt x 4,9% Differenz = 19,60 Euro

Wer weniger verdient muss natürlich auch weniger zuzahlen. Mindestbemessungsgrenze ist jedoch 155,- Euro Einkommen im Monat, also ein Mindest-Eigenanteil bei Aufstockung von 7,60 Euro

155,- Euro Mindestbemessungsgrenze x 4,9% = 7,60 Euro

Mehr Wartezeiten
Wichtiger als mehr Rente dürfte für viele die zusätzliche Wartezeit sein, die durch die freiwillige Aufstockung erreicht wird. Für ein Jahr Minijob ohne Aufstockung erhält ein Minijobber 4 Monate Wartezeit, wer aber den vollen Beitrag zahlt bekommt hierfür alle Monate der Beschäftigung voll angerechnet, also volle 12 Monate bei ganzjähriger Beschäftigung. Das ist beispielsweise relevant für alle die vorzeitig in Ruhestand wollen und dazu Wartezeiten auffüllen müssen. Für junge Minijobber ist dies wichtig, da erst nach 5 Jahren angesammelter Wartezeit überhaupt ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Riesterförderung
Als Minijobber mit aufgestocktem Rentenversicherungsbeitrag hat man Anspruch auf die Riesterförderung. Das allein kann für viele schon ein Grund sein einen Minijob anzunehmen. Ein aufgestockter Minijob ist für alle, die sonst nicht förderungsberechtigt wären, der schnellste Weg diesen Anspruch zu erwerben. Dies betrifft vor allem Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind sowie für Schüler, Studenten und Hausfrauen- und männer ohne entsprechende Möglichkeiten den Anspruch über den Ehepartner zu erhalten.

Der Minijob-Arbeitgeber hat den Minijobber über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren. Entscheidet sich der Minijobber für die Aufstockung, muss er schriftlich auf die sogenannte Versicherungsfreiheit verzichten, so heisst die Aufstockung formell. Der Arbeitgeber muss die Verzichtserklärung zu den Entgeltunterlagen des Minijobbers nehmen und meldet den Verzicht der Minijob-Zentrale. Zukünftig führt er dann an die Minijob-Zentrale die 15% Pflichtpauschale ab, die er zu zahlen hat sowie die Differenz vom vollen Renten-
versicherungsbeitrag abzüglich 15% Pflichtpauschale, also derzeit 4,9%, die wiederum vom Lohn/ Gehalt des Minijobbers abgezogen wird. Die vollwertige Versicherung beginnt einen Tag nach Abgabe der Verzichtserklärung, es sei denn der Minijobber wünscht einen späteren Termin.

Wichtig: Die Verzichtserklärung, also der Wunsch zur Aufstockung ist an die Person des Minijobbers gebunden und nicht an das Beschäftigungsverhältnis. Hat ein Minijobber also mehrere Minijobs, gilt die Aufstockung für alle Minijobs. Die Aufstockung kann nicht widerrufen werden und endet erst mit Ende aller Minijobs. Deswegen sollten Minijobber bei Aufnahme eines Minijobs unbedingt beim Arbeitgeber angeben, ob er aufstockt/ aufstocken möchte.

Der Minijobber sollte unbedingt überprüfen, ob die Aufstockung richtig bei der Rentenver-
sicherungsanstalt angekommen ist. Hierfür kann im Folgejahr der Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung der persönliche Versicherungsverlauf angefordert werden. In den Zeilen des Minijobs muss der Begriff „Pflichtbeitragszeit“ zu finden sein. Steht dort lediglich „geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung“ wurde die Aufstockung nicht berücksichtigt.

Unfallversicherung
Der Arbeitgeber muss Minijobber bei der Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche versichern. Die Höhe des Beitrags ist dabei stark von der jeweiligen Branche abhängig und kann durchaus auch mehrere Prozent betragen. Hierüber hat der Minijobber dieselben Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung wie voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auch, d.h. er ist ebenfalls unfallversichert während der Ausübung seiner Beschäftigung ebenso wie für die sogenannten Wegeunfälle, also auf dem Weg von zuhause zum Arbeitsplatz und zurück. Kommt es zu einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfall-
versicherung die Kosten für Medikamente und Heilmittel, für medizinische Behandlungen und Rehabilitation, Wiedereingliederungsmassnahmen etc. Ein Arbeitsunfall ist der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu melden.

Arbeitslosenversicherung
Einem Minijobber entstehen aus einer geringfügigen Beschäftigung keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung.
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  Kombination von Minijobs:

Man kann auch mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, allerdings gilt hier, dass das Einkommen hieraus in Summe nicht mehr als 4800,- Euro im Jahr überschreiten darf. Wird diese Grenze überschritten, sind alle Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Die Kombination von mehreren Minijobs ist ausserdem nur zulässig, wenn keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wird. Minijobs können in Kombination mit anderen Nebenjobs ausgeübt werden, beispielsweise Minijob und Übungsleiterpauschale oder Midijob und Minijob. Es wird jeweils nicht zusammengerechnet sondern die einzelnen Vorteile sind parallel nebeneinander nutzbar.

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung darf nur ein einziger Minijob ausgeübt werden. Die Einkommen aus darüber hinausgehenden weiteren Nebenjobs werden zum Einkommen aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hinzugerechnet, geniessen also nicht die Vorteile des Minijobs, auch wenn die Summe der Einkünfte aller Nebenjobs die 400 Euro im Monat nicht überschreiten. Nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können so viele Minijobs ausüben wie sie möchten, solange die Summe der Einkünfte hieraus die 4800,- Euro bzw 400,- Euro nicht überschreiten. Dies gilt unter anderem demnach für Selbständige, Beamte, Schüler, Studenten, Hausfrauen- und männer und Rentner.
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  Informationspflicht:

Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber über andere Beschäftigungsverhältnisse informieren, damit diese sie sozialversicherungs- und steuerrechtlich richtig einordnen können.

Änderungen bei einzelnen Arbeitsverhältnissen müssen ebenfalls den Arbeitgebern mitgeteilt werden.

Wer seinen Arbeitgeber nicht vollständig informiert, dem droht ebenso wie dem Arbeitgeber ein Bussgeld, da Arbeitnehmer, also auch Minijobber verpflichtet sind, diese notwendigen Angaben zu machen.

Hierbei hilft der Sozialversicherungsausweis, der vom jeweiligen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird und jedem der nach der Schule bzw. Ausbildung anfängt zu arbeiten automatisch zugeschickt wird. Im Ausweis sind Name, die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie das Ausstellungsdatum eingetragen. In bestimmten Branchen müssen Arbeitnehmer ein Lichtbild in den Ausweis kleben und diesen während der Arbeitszeit mit sich führen.

Arbeitgeber müssen jeden Arbeitnehmer melden. Entsprechend müssen die Sozialabgaben oder bei Minijobs die pauschalen Abgaben abgeführt werden. Diese pauschalen Abgaben bei Minijobbern sind an die Minijob-Zentrale zu leisten. Kommen Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, droht ein Bussgeld von bis zu 50.000 Euro, wenn nicht sogar ein Straftatbestand wegen Steuerhinterziehung oder dem Nichtabführen von Sozialabgaben.

Der Arbeitgeber hat vier Pflichten:

- Status des Beschäftigten prüfen
- den Beschäftigten melden
- die Beschäftigungsgrundlagen aufzeichnen
- die Abgaben abführen

Laut §2 des Nachweisgesetzes müssen die folgenden Angaben schiftlich festgehalten und zu den Personalakten genommen werden:

- Name und Anschrift der Vertragspartner
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Arbeitsverträgen Ende des Vertragsverhältnisses
- Arbeitsort des Arbeitnehmers
- Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen falls zutreffend

Der Arbeitgeber ist auch während eines Beschäftigungsverhältnisses dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer nach weiteren Nebenbeschäftigungen zu befragen.
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  Meldeverfahren:

Für Minijobber gelten die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Für diese Arbeitnehmer müssen folgende Meldungen bei der Minijob-Zentrale vorgenommen werden:

- Anmeldungen
- Abmeldungen
- Unterbrechungsmeldungen
- Jahresmeldungen
- Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Grund der Abgabe:
Anzugeben sind die auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gültigen Schlüssel, zum Beispiel

- 10 (Anmeldung)
- 30 (Abmeldung)
- 50 (Jahresmeldung)
- 32 (Abmeldung)
- 12 (Anmeldung im Fall eines Beitragsgruppenwechsels).

Personengruppe:
Es gilt: 109 = geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Der Schlüssel 109 ist auch dann anzugeben, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
In den Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen sowie in der Abmeldung ist das Arbeitsentgelt anzugeben, von dem Pauschalbeiträge oder - bei Verzicht auf die Renten-
versicherungsfreiheit - volle Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist dabei die Mindestbeitragsbemessungs-
grundlage von monatlich 155,- Euro zu beachten.
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  Einschränkungen:

Ausgeschlossen von Minijobs sind z.B. Lehrlinge. Ausbildungsverhältnisse dürfen nicht als Minijob deklariert werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung die 400 Euro im Monat nicht überschreitet. Ähnliches gilt für Teilnehmer eines sozialen oder ökologischen Jahres. Ausgeschlossen sind des weiteren Kurzarbeiter und Teilnehmer von Wiedereingliederungs-
massnahmen. Behinderte Menschen dürfen auch nicht in Minijobs beschäftigt werden.
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