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19.04.2024

 
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kurzfristige Beschäftigung  
     - Definition  
     - Verdienstmöglichkeiten  
     - Abgaben zur Sozialversicherung  
     - Steuern  
     - Versicherungsstatus  
     - Kombination von Minijobs  
     - Informationspflicht  
     - Meldeverfahren  
     - Einschränkungen  
   
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  Definition:

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur für eine befristete Zeit möglich, sie darf nicht berufsmässig sein, also nicht zum Lebensunterhalt dienen sondern muss eine Nebentätigkeit sein und unregelmässig ausgeübt werden. Die Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung sind sozialversicherungsfrei, lediglich Steuern sind fällig wenn die Freibeträge nicht ausreichen. Auch kann theoretisch unbegrenztes Einkommen erzielt werden, es gibt keine Einkommensbeschränkung. Besfistete Arbeitsverhältnisse können während der Vertragslaufzeit nicht gekündigt werden, weder vom Arbeitgeber, noch vom Arbeitnehmer, ausser dies ist vertraglich vereinbart.
 
   
  Verdienstmöglichkeiten:

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht an ein Einkommen gebunden sondern an die Dauer der Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor bei einer Dauer von nicht mehr als 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei einer 5 Tage-Woche gilt die 2-Monats-Regel, bei einer Arbeitszeit von weniger als 5 Tage-Woche gilt die 50-Tage-Regel als Grenze.

Wer eine kurzfristige Beschäftigung besonders effektiv nutzen möchte, kann 6 oder sogar 7 Tage die Woche arbeiten und rechnet zwei Monate ab, kommt somit auf bis zu 60 Arbeitstage. Wer fünf Tage die Woche arbeitet, muss ebenfalls zwei Monate abrechnen, kommt dabei aber nur auf etwa 45 Arbeitstage. Somit kann es sinnvoll sein, weniger als 5 Tage die Woche zu arbeiten um dann auch wirklich die maximalen 50 Tage auszunutzen.

Werden die Fristen von 2 Monaten bzw 50 Tagen überschritten, sind für die Tage nach der Überschreitung Sozialabgaben fällig. Die Tage innerhalb der Frist bleiben aber sozialver-
sicherungsfrei. An dem Tag, an dem absehbar ist, dass die Frist nicht eingehalten werden kann verliert die Tätigkeit die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung, nicht erst beim tatsächlichen Überschreiten der Frist.

Wurde die Frist überschritten und es wurde nur wenig Einkommen erzielt, besteht die Möglichkeit der Umwandlung in einen Minijob. Dafür darf das Einkommen aber 400,- Euro im Monat nicht überschritten haben.

Es gibt Entgeltbestandteile, die generell steuer- und sozialabgabenfrei sind, beispielsweise:

Sachbezüge (Warengutescheine)
Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44,- Euro im Monat

Sachleistungen
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb bis zu einem Freibetrag von 40,- Euro im Monat

Mitarbeiterrabatte
Hier besteht ein Freibetrag von 1.080,- Euro im Jahr

Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand
Bei Dienstfahrten mit dem eigenen PKW des Beschäftigten dürfen je gefahrenem Km 0,30 Euro steuerfrei erstattet werden.
Bei einer geschäftlich bedingten Abwesenheit des Beschäftigten darf

- bei mindestens 8 Std. = 6 EUR
- bei mindestens 14 Std. = 12 EUR
- bei mindestens 24 Std. = 24 EUR

steuerfrei erstattet werden

Fortbildungskosten
Fort- und Weiterbildungskosten sind steuerfrei, sofern die Bildungsmaßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Arbeitskleidung
Typische Arbeitskleidung, z. B. Arbeitsschutzkleidung, Uniformen, etc. können dem Beschäftigten immer steuerfrei ersetzt werden.

Mahlzeiten
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten in Betrieben oder die Herausgabe von Essens-Schecks können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Satz von 25% versteuert werden.

Trinkgelder
Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, soweit sie 1.224,- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.


Die Sozialversicherungen akzeptieren allerdings nur jeweils die Hälfte der steuerfreien Beträge.
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  Abgaben zur Sozialversicherung:

Auf Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen sind vom Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zu leisten, auch der Arbeitgeber muss lediglich sehr geringe pauschale Abgaben leisten.

Wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als 4 Wochen besteht, denn erst dann besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung:

Umlage 1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) 0,6%
Umlage 2 (Mutterschutz) 0,07%
Umlage INSO (Insolvenzgeldumlage) 0,1%
Summe 0,77%

Bei Beschäftigungsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als 4 Wochen sogar lediglich:

Umlage 2 (Mutterschutz) 0,07%
Umlage INSO (Insolvenzgeldumlage) 0,1%
Summe 0,17%

Diese pauschalen Sozialabgaben sind vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Dieser beträgt bei gewerblichen Arbeitgebern im Durchschnitt ca. 1,3% des Lohns und ist an die Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche abzuführen. Die Höhe des Beitrags ist dabei stark von der jeweiligen Branche abhängig und kann durchaus auch mehrere Prozent betragen.

Bei privaten Arbeitgebern beträgt die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung 1,6%. Dieser ist vom privaten Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Somit ergibt sich für einen Arbeitgeber eine Maximalbelastung durch eine kurzfristige Beschäftigung von in etwa

pauschale Sozialabgaben max. 0,77%
gesetzliche Unfallversicherung ca. 1,3%
Gesamtbelastung ca. 2,77%

Die Umlage 1 i.H.v. 0,6% des Lohn/ Gehalt dient der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Hierüber kann der Arbeitgeber seine Aufwendungen über dieses Umlageverfahren von der Minijob-Zentrale zurückfordern. Die pauschalen Abgaben müssen jedoch weiterbezahlt werden, diese werden nicht erstattet.

Die Umlage 2 i.H.v. 0,07% des Lohn/ Gehalt dient der Finanzierung der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz.

Die Umlage INSO i.H.v. 0,1% des Lohn/ Gehalt dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes. Sie entfällt bei privaten Arbeitgebern.

Die Abgaben U1, U2 und INSO sind ab dem ersten Euro Entgelt fällig, es gibt also keine Freibeträge.
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  Steuern:

Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen müssen ganz normal versteuert werden. Dies kann über den individuellen Steuersatz, also über Lohnsteuerkarte erfolgen oder über eine pauschale Versteuerung i.H.v. 25% des Lohns/ Gehalt. Die Steuer wird i.d.R. auf den Arbeitnehmer abgewälzt.

Die Pauschalsteuer ist nur möglich, wenn

- der Arbeitnehmer an nicht mehr als 18 Arbeitstagen hintereinander beschäftigt ist, Feier-
  tage und Wochenenden bleiben aussen vor, ebenso wie Urlaubs- und Krankheitstage
- pro Stunde darf nicht mehr als 12,- Euro verdient werden
- pro Tag darf nicht mehr als 62,- Euro verdient werden, ausser wenn die Arbeit unvorher-
  gesehen anfällt und sofort begonnen wird

Multipliziert man die 62,- Euro mit den 18 Tagen, kommt man auf 1.116,- Euro die die Einkommensgrenze bilden. Bei unvorhergesehener und sofort notwendiger Arbeit liegt die Grenze höher, dann können die 12 Euro mit der Tagesstundenanzahl und diese wiederum mit den 18 Tagen multipliziert werden.

Somit sollte geprüft werden, ob die Pauschalbesteuerung sich für den Arbeitnehmer lohnt. Ist dessen individueller Steuersatz niedriger als 25%, sollte individuell versteuert werden. Ist er höher, ist die Pauschalbesteuerung günstiger. Allerdings kommen zu den 25% noch der Solidaritätsbeitrag und evtl. Kirchensteuer, sollte der Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig sein.

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 15.000,- Euro (Verheiratete 30.000,- Euro) lohnt sich in der Regel die Pauschalversteuerung.
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  Versicherungsstatus:

Krankenversicherung
Eine kurzfristige Beschäftigung allein bietet keinen Krankenversicherungsschutz.

Rentenversicherung
Aus einer kurzfristigen Beschäftigung erfolgen keine Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung.

Unfallversicherung
Der Arbeitgeber muss kurzfristig Beschäftigte gegen Unfälle versichern.

Bei gewerblichen Arbeitgebern erfolgt dies über die Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche. Die Höhe des Beitrags ist dabei stark von der jeweiligen Branche abhängig und kann durchaus auch mehrere Prozent betragen.

Bei privaten Arbeitgebern beträgt die Höhe des Beitrags 1,6% des Lohns des Beschäftigten und wird von der Minijob-Zentrale eingezogen und an die zuständigen Unfallversicherungs-
träger weitergeleitet. Zuständig für die Unfallversicherung von Beschäftigten im Privathaus-
halt sind die Unfallkassen der Bundesländer oder der jeweilige Gemeindeunfallversicherungs-
verband. Welche Kasse für den Arbeitgeber zuständig ist, ist bei der Minijob-Zentrale zu erfragen.

Über die gesetzliche Unfallversicherung hat der kurzfristig Beschäftigte dieselben Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung wie voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auch, d.h. er ist ebenfalls unfallversichert während der Ausübung seiner Beschäftigung ebenso wie für die sogenannten Wegeunfälle, also auf dem Weg von zuhause zum Arbeitsplatz und zurück. Kommt es zu einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Medikamente und Heilmittel, für medizinische Behandlungen und Rehabilitation, Wieder-
eingliederungsmassnahmen etc.

Ein Arbeitsunfall ist der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu melden.

Arbeitslosenversicherung
Einem kurzfristig Beschäftigten entstehen aus einer solchen Tätigkeit keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung.
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  Kombination von Minijobs:

Es ist möglich, mehrere kurzfristige Beschäftigungen übers Jahr verteilt auszuüben, solange die Fristen in Summe eingehalten werden.

Wer nicht mehr als 400,- Euro verdient und die Fristen eingehalten hat, wird nicht als Minijobber abgerechnet sondern als kurzfristig Beschäftigter, also sozialversicherungsfrei.

Man darf jedoch nicht beim gleichen Arbeitgeber zusätzlich kurzfristig beschäftigt sein für den man gleichzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
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  Informationspflicht:

Arbeitnehmer in kurzfristigen Beschäftigungen müssen ihren Arbeitgeber genau über alle kurzfristigen Beschäftigungen des Kalenderjahres informieren, damit die Fristen in Summe eingehalten werden können. Ausserdem muss die Berufsmässigkeit geklärt werden.

Achtung! Ohne Arbeitsvertrag wird aus einer kurzfristigen Beschäftigung automatisch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis!

Vertraglich zu vereinbaren sind:

- Arbeitsentgelt
- Beschäftigungsdauer
- regelmässige wöchentliche Arbeitszeit
- die zu leistenden Arbeitsstunden
- ob weitere kurzfristige Beschäftigungen des Arbeitnehmers bereits vorliegen
- Status des Beschäftigten, also Schüler, Student, Arbeitsloser, Rentner, Arbeitnehmer etc.
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  Meldeverfahren:

An und Abmeldung von kurzfristigen Beschäftigungen erfolgen über die Minijob-Zentrale.
Es sind keine Jahres- oder Unterbrechungsmeldungen notwendig, auch keine Meldung des Einkommens.
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  Einschränkungen:

Eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein zeitlich auf die Fristen beschränkt sein. Kurzfristige Beschäftigungen über die Kalendergrenze hinweg sind ebenfalls nicht zulässig, auch wenn die Fristen kalenderjährig betrachtet werden. Hier würde eine zusammenhän-
gende Beschäftigung unterstellt werden. Es sollte hier eine einmonatige Pause eingelegt werden.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf sich auch nicht jährlich wiederholen, es ist keine Regelmässigkeit erlaubt. Laufen Verträge länger als ein Jahr, wird von Regelmässigkeit ausgegangen, wobei die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung verloren gehen.

Auch direkt anschliessende Arbeitsverträge werden als regelmässig eingestuft.

Ebenfalls als regelmässig werden Beschäftigungsverhältnisse angesehen, bei denen etwa an einem Tag pro Woche gearbeitet wird, dies aber fortdauernd. So wird zwar die 50-Tage-Grenze eingehalten, aber auch dies wird nicht als kurzfristige Tätigkeit akzeptiert.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmässig ausgeübt werden, also nicht zum direkten Lebensunterhalt dienen. Dies gilt als erfüllt bei einer Hauptbeschäftigung, bei Hausfrauen- und männern, Schülern, Studenten und bei Rentnern.

Arbeitslose müssen auf das Einkommen aus einer kurzfristigen Beschäftigung sämtliche Sozialabgaben bezahlen, da Berufsmässigkeit unterstellt wird. Ebenso Schulentlassene. Studiumsanwärter wiederum dürfen. Auch Hochschulentlassene dürfen nicht, ebenso wie Wehr- und Zivildienstleistende, Fachoberschüler und Arbeitnehmer in Elternzeit.

Auch dürfen keine kurzfristigen Beschäftigungen bei Arbeitgebern angenommen werden bei denen man gleichzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Wichtig! Desweiteren darf keine kurzfristige Beschäftigung im gleichen Beruf wie dem Hauptberuf ausgeübt werden.
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