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29.03.2024

 
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Midijob (Beschäftigung im Niedriglohnsektor)  
     - Definition  
     - Verdienstmöglichkeiten  
     - Abgaben zur Sozialversicherung  
     - Steuern  
     - Versicherungsstatus  
     - Kombination von Minijobs  
     - Informationspflicht  
     - Meldeverfahren  
     - Einschränkungen  
   
   
  Allgemeine Informationen rund ums Thema Nebentätigkeiten  
   
   
   
   
  Definition:

Ein Midijob ist eine Tätigkeit im Niedrig-Lohn-Sektor. Der Midijob ist eine sozialversicherungs-
pflichtige Beschäftigung in der sogenannten Gleitzone bei reduzierten Beiträgen zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer, jedoch vollen Ansprüchen daraus. Als Gleitzone bezeichnet man Löhne/ Gehälter von monatlich zwischen 400,01 und 800,- Euro.

Ein Midijob ist die billigste Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Ebenso besteht Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld I sowie Riesterförderung. Für Arbeitgeber ist ein Midijob billiger als ein Minijob, da die Abgaben nur ca. 20% betragen, beim Minijob dagegen ca. 30%.
 
   
  Verdienstmöglichkeiten:

Es gibt keine Begrenzung der Arbeitszeit, auch der Stundenlohn ist frei wählbar. Die Grenze von 800,- Euro im Monat bezieht sich auf den Jahresschnitt, also 9.600 Euro im Jahr. Monatliche Überschreitungen der 800,- Euro sind damit möglich, solange das Jahreslimit von 9600,- Euro eingehalten wird. Als Einkommen wird das regelmässige Entgelt betrachtet als auch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld. Im Jahresdurchschnitt darf demnach nicht mehr als 800,- Euro im Monat verdient werden sonst geht der Midijob-Status verloren. Auf Einmalzahlungen kann verzichtet werden um Status zu halten, auf regel-
mässigen Lohn/ Gehalt darf nicht verzichtet werden.

Es gibt jedoch Entgeltbestandteile, die steuer- und sozialabgabenfrei sind und nicht auf die 9600,- Euro Grenze angerechnet werden, beispielsweise:

Sachbezüge (Warengutescheine)
Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44,- Euro im Monat

Sachleistungen
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb bis zu einem Freibetrag von 40,- Euro im Monat

Mitarbeiterrabatte
Hier besteht ein Freibetrag von 1.080,- Euro im Jahr

Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand
Bei Dienstfahrten mit dem eigenen PKW des Beschäftigten dürfen je gefahrenem Km 0,30 Euro steuerfrei erstattet werden.
Bei einer geschäftlich bedingten Abwesenheit des Beschäftigten darf

- bei mindestens 8 Std. = 6 EUR
- bei mindestens 14 Std. = 12 EUR
- bei mindestens 24 Std. = 24 EUR

steuerfrei erstattet werden

Fortbildungskosten
Fort- und Weiterbildungskosten sind steuerfrei, sofern die Bildungsmaßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Arbeitskleidung
Typische Arbeitskleidung, z. B. Arbeitsschutzkleidung, Uniformen, etc. können dem Beschäftigten immer steuerfrei ersetzt werden.

Mahlzeiten
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten in Betrieben oder die Herausgabe von Essens-Schecks können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Satz von 25% versteuert werden.

Trinkgelder
Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, soweit sie 1.224,- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.


Die Sozialversicherungen akzeptieren allerdings nur jeweils die Hälfte der steuerfreien Beträge.
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  Abgaben zur Sozialversicherung:

Ein Midijobber muss vom Arbeitgeber bei allen Sozialversicherungsträgern angemeldet werden und das Lohnsteuerabzugsverfahren wird angewandt.

Ausnahme:
Studenten in Midijobs zahlen nur die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. Steuern, da Studenten in den sonstigen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei sind.

In der Gleitzone (= Niedriglohnsektor) muss nur der Arbeitnehmer verringerte Sozialabgaben leisten, der Arbeitgeber muss die vollen Abgaben entrichten.

Grundlage für die Ermittlung der verringerten Sozialleistungen die der Arbeitnehmer zu entrichten hat, ist die Gleitzonenformel. Anhand dieser wird im ersten Schritt das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt berechnet.

Schritt 1: Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts

F x 400 + (2 – F) x (TAE - 400)

F steht hier für Faktor. Dieser Faktor wird jährlich vom Bundessozialministerium neu festgelegt und wird ermittelt, indem die 30% pauschalen Abgaben bei einem Minijob in Relation gesetzt werden zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also die Summe der Beitragssätze aus

- gesetzlicher Rentenversicherung
- gesetzlicher Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung

Für das Jahr 2009 gilt in der Gleitzone der Faktor 0,7472. Somit ergibt sich in der Formel zur Errechnung des fiktiven Arbeitsentgelts

(0,7472 x 400) + (2 – 0,7472) x (TAE - 400)
= (298,88 + 1,2528) x (TAE - 400)

Beispiele:

Bei einem Lohn von 401,- Euro ergibt sich demnach:

(298,88 + 1,2528) x (401 - 400)
= (298,88 + 1,2528) x (1)
= 300,13 Euro

Für den Arbeitnehmer ist demnach das fiktive Arbeitsentgelt von 300,13 Euro die Basis für die Sozialversicherungsbeiträge.

Bei einem Lohn von 800,- Euro ergibt sich demnach:

298,88 + 1,2528 x (TAE - 400)
= 298,88 + 1,2528 x (800 - 400)
= 298,88 + (1,2528 x 400)
= 298,88 + 501,12
= 800,-

Das fiktive Arbeitsgelt ist hier identisch mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Schritt 2: Aufrechnen der Beitragsanteile

Ein weiterer Vorteil für den Arbeitnehmer bedeutet die Aufrechnung der Beitragsanteile nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Hierdurch verringern sich die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nochmals. Dabei wird der Arbeitgeberanteil, der sich vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet, vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgezogen, der anhand des fiktiven Arbeitsentgelt ermittelt wurde. Die Differenz hieraus stellt den Arbeitnehmeranteil des Midijobbers zur Sozialversicherung dar. Dieser fällt dadurch nochmals geringer aus, als wenn der Sozialversicherungsbeitrag direkt vom fiktiven Arbeitsentgelt berechnet werden würde.

Hinzu kommt für den Midijobber allerdings noch der Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 0,9% des fiktiven Arbeitsentgelts sowie, sollte der Midijobber kinderlos und älter als 23 Jahre sein, ein zusätzlichen Beitrag von 0,25 % des fiktiven Arbeitsentgelts für die Pflegeversicherung. Diese Beiträge leistet der Midijobber, wie jeder Arbeitnehmer, alleine.

Beispiel:

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung betragen derzeit (Stand März 2009):

Gesetzliche Rentenversicherung 19,9%
Gesetzliche Krankenversicherung AG 7,3%
Gesetzliche Krankenversicherung AN 8,2%
Arbeitslosenversicherung 2,8%
Pflegeversicherung 1,95%
Summe 40,15%


Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis des fiktiven Arbeitsentgelts bei 401,- Euro Lohn/ Gehalt beträgt demnach

300,13,- Euro x 40,15% = 120,50 Euro

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag anhand des tatsächlichen Arbeitsentgelts Arbeitgeberanteil beträgt

RV 401,- x 19,9% x 50% = 39,90
KV 401,- x 7,3% = 29,27
AV 401,- x 2,8% x 50% = 5,61
PV 401,- x 1,95% x 50% = 3,91
Summe = 78,69

Der Arbeitgeberanteil beträgt also in diesem Beispiel 78,69 Euro. Der Arbeitgeberanteil wird anschliessend vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem fiktiven Arbeitsentgelt abgezogen, also

120,50 Euro – 78,69 Euro = 41,81 Euro

Ist der Midijobber kinderlos und älter als 23 Jahre kommen noch 0,25% des fiktiven Arbeitsentgelts als Beitrag zur Pflegeversicherung hinzu, also

300,13 Euro x 0,25% = 0,75 Euro

Somit ergibt sich bei einem Lohn/ Gehalt von 401,- Euro:

Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag auf Basis des fiktiven Arbeitsentgelts 120,50 Euro
Arbeitgeberanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts 78,69 Euro
Arbeitnehmeranteil auf Basis des fiktiven Arbeitsentgelts 41,81 Euro
(+ evtl 0,25% Zuschlag zur Pflegeversicherung wenn kinderlos und Ü23) 0,75 Euro

Wer privat krankenversichert ist, für den entfallen sämtliche Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung.

Hinzu kommen noch pauschale Abgaben die vom Arbeitgeber allein zu tragen sind:

Umlage 1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) 0,6%
Umlage 2 (Mutterschutz) 0,07%
Umlage INSO (Insolvenzgeldumlage) 0,1%
Summe 28,77%

Die Umlage 1 i.H.v. 0,6% des Lohn/ Gehalt dient der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Umlage 2 i.H.v. 0,07% des Lohn/ Gehalt dient der Finanzierung der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz.

Die Umlage INSO i.H.v. 0,1% des Lohn/ Gehalt dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes.

Zusätzlich müssen Midijobber vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Der Beitrag beträgt im Durchschnitt ca. 1,3% des Lohns und ist an die Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche abzuführen. Die Höhe des Beitrags ist dabei stark von der jeweiligen Branche abhängig und kann durchaus auch mehrere Prozent betragen.
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  Steuern:

Im Midijob muss am Lohnsteuerverfahren teilgenommen werden, also über die Lohnsteuerkarte abgerechnet werden, wenn der Midijobber in der Steuerklasse V oder VI ist.

Es sind hier keine pauschalen Steuern möglich.

In den Steuerklassen I, II, III und IV sind Einkünfte aus dem Midijob steuerfrei.
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  Versicherungsstatus:

Krankenversicherung
Ein Midijob ist die billigste und einfachste Art in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Midijobber erhalten volle Leistungen bei einem enorm niedrigem Beitrag.

Achtung: Krankengeld wird einkommensabhängig gezahlt, also abhängig vom Lohn/ Gehalt der letzten 4 Wochen vor der Erkrankung und beträgt max. 70% des Bruttolohns und max. 90% des Nettolohns. Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei einer Erkrankung, die länger als 6 Wochen andauert.

Rentenversicherung
Der Midijobber erhält volle Ansprüche auf alle Leistungen wie Rehabilitationsmassnahmen oder Erwerbsminderungsrente sowie die vollständige Anrechnung als Pflichtbeitragszeit. Rentenansprüche auf Altersrente werden aber nur auf Basis des fiktiven Arbeitsentgelts berechnet, also etwas geringere Ansprüche als bei voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

Das Aufstocken des Rentenbeitrags ist zwar theoretisch möglich, allerdings sehr teuer in Relation zum Nutzen, also der höheren Altersrente. Daher ist das eigentlich kaum erwähnenswert.

Unfallversicherung
Der Arbeitgeber muss Midijobber bei der Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche versichern. Die Höhe des Beitrags ist dabei stark von der jeweiligen Branche abhängig und kann durchaus auch mehrere Prozent betragen. Hierüber hat der Midijobber die vollen Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung, d.h. er ist ebenfalls unfallversichert während der Ausübung seiner Beschäftigung ebenso wie für die sogenannten Wegeunfälle, also auf dem Weg von zuhause zum Arbeitsplatz und zurück. Kommt es zu einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Medikamente und Heilmittel, für medizinische Behandlungen und Rehabilitation, Wiedereingliederungsmass-
nahmen etc. Ein Arbeitsunfall ist der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu melden.

Arbeitslosenversicherung
Midijobber sind hier ganz normal versichert, aber auch hier sind die Ansprüche abhängig vom Einkommen und gelten erst ab einem Jahr der Beschäftigung. Arbeitslosengeld I ersetzt 60% des Nettolohns der im Schnitt in den letzten 12 Monaten gezahlt wurde. Arbeitnehmer mit Kindern bekommen 67% ausgezahlt, jeweils i.d.R. für die Dauer von 12 Monaten.
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  Kombination von Midijobs:

Auch mehrere sozialversicherungspflichtige Nebenjobs, die in Summe nicht mehr als 400,01 und 800,- Euro im Monat einbringen, können über die Vorteile des Midijobs ausgeübt werden. Die Abgaben errechnen sich dann jeweils nach der Formel der Gleitzone.

Ein Midijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist zwar theoretisch möglich, bringt aber nicht die eigentlichen Vorteile des Midijobs, da sowohl bei der Steuer als auch bei der Sozialversicherung die Einkünfte voll angerechnet werden.

Bei Beamten und Selbständigen ist das anders. Für sie kann der Midijob die einzige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sein. Somit können diese ihre Haupttätigkeit mit einem Minijob kombinieren und dessen Vorteile nutzen.

Midijobs lassen sich sehr gut mit anderen Nebentätigkeiten kombinieren. Wer bspw. einen Midijob mit 800,- Euro und zusätzlich einen Minijob mit 400,- Euro hat, kommt auf ein relativ hohes Einkommen bei verhältnismässig geringen Abgaben und voller sozialer Absicherung.

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  Informationspflicht:

Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber über andere Beschäftigungsverhältnisse informieren, damit diese sie sozialversicherungs- und steuerrechtlich richtig einordnen können. Änderungen bei einzelnen Arbeitsverhältnissen müssen ebenfalls den Arbeitgebern mitgeteilt werden.

Wer seinen Arbeitgeber nicht vollständig informiert, dem droht ebenso wie dem Arbeitgeber ein Bussgeld, da Arbeitnehmer, also auch Midijobber verpflichtet sind, diese notwendigen Angaben zu machen.

Da die Vorteile des Midijobs an die Einkommensgrenze gebunden sind, muss der Arbeitgeber wissen, ob und wenn ja in welcher Höhe Einkommen aus weiteren Beschäftigungen erzielt werden, um zu ermitteln, ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden und die Midijob-Vorteile angewandt werden können. Ansonsten führt der Arbeitgeber eventuell zu geringe Sozialabgaben/ Steuern ab, was zu unangenehmen Nachzahlungen führen kann.

Bei Einkommen in Summe von mehr als 800,- Euro im Monat besteht volle Sozialversiche-
rungspflicht und evtl. eine Steuerpflicht, je nach Steuerklasse und Freibetrag.
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  Meldeverfahren:

Ein Midijobber muss ganz normal wie ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei allen Sozialversicherungsträgern angemeldet werden. Auch die ggf. anfallende Besteuerung erfolgt über das Lohnsteuerabzugsverfahren, also über Lohnsteuerkarte.
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  Einschränkungen:

Ausgeschlossen von Midijobs sind z.B. Lehrlinge. Ausbildungsverhältnisse dürfen nicht als Midijob deklariert werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung die 800 Euro im Monat nicht überschreitet. Auch eine Tätigkeit in Altersteilzeit ist nicht auf Midijob-Basis möglich.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Teilnehmer eines ökologischen oder sozialen Jahres, Kurzarbeiter, behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen sowie Umschüler.

Auch Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen können nicht auf Midijob-Basis beschäftigt werden.

Ein Midijob kann nicht neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, da die Einkünfte dann angerechnet werden und somit voll sozialversicherungs- und steuerpflichtig sind.
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