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14.10.2024

 
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    Ratgeber für Arbeitslose  
   
  Arbeitslose können prinzipiell auch Nebenjobs annehmen. Lediglich die kurzfristige Beschäf-
tigung ist hier ausgeschlossen, da diese als berufsmässig gelten würde und dadurch nicht sozialversicherungsfrei wäre.


Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I)

Für Bezieher von Arbeitslosengeld I gelten enge Grenzen, was Arbeitszeit und Entgelt angeht. Nach § 119 SGB III dürfen nur max. 15 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Das zulässige Entgelt aber liegt nach § 114 SGB III bei nur 165 € im Monat.

Ausnahme:
Wer die letzten 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit mind. 12 Monate einen Nebenjob ausgeübt hatte darf den Lohn bzw. das Gehalt weiter beziehen, ohne das der Verdienst auf das ALG I angerechnet wird. Dies gilt auch für selbstständige Nebentätigkeiten oder Mitarbeit im Familienbetrieb, soweit die 15 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Ein Nebenjob muss der Arbeitsagentur gemeldet werden.


Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II oder auch Hartz IV)

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, darf soviel arbeiten wie er will. Der Lohn bzw. das Gehalt werden nach § 30 SGB II mit dem ALG II verrechnet. Die ersten 100,- Euro vom monatlichen Verdienst dürfen behalten werden. Darüber hinaus bleibt aber nicht mehr viel übrig.

Zwischen 100 € - 800 € im Monat darf der Arbeitslose II nur 20 % behalten.
Bei 801 € - 1200 € bleiben Ihm nur noch 10 %

Für Eltern geht die letzte Stufe bis 1500 € im Monat. Alles darüber hinaus wird voll angerechnet.

Dies gilt auch für Empfänger der Grundsicherung, für ältere, erwerbsgeminderte Menschen und Sozialhilfeempfänger.

Auch Empfänger von Wohngeld sollten sich erkundigen, ob Ihr Anspruch darauf sich durch einen Nebenjob verringert oder sogar ganz entfällt.

Wer Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, etwa Kinder, deren Eltern ALG II beziehen, sollte vorher prüfen inwieweit sich sein Status ändert. Wer zuviel verdient fällt aus der Bedarfs-
gemeinschaft.
 
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