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14.10.2024

 
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    Ratgeber für private Arbeitgeber  
   
  Minijobs im privaten Haushalt dürfen nur haushaltsnahe Dienstleistungen sein, die eigentlich von Familienmitgliedern durchgeführt werden können. Auch dies ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden und darf 400 Euro Einkommen im Monat nicht überschreiten. Familienmitglieder dürfen als Minijobber angestellt werden, solange diese nicht im gleichen Haushalt leben.

Vorteile für den Arbeitgeber in Privathaushalten:

Wer Minijobber im Privathaushalt beschäftigt, hat nicht nur die Vorteile des unkomplizierten Meldeverfahrens und der pauschalen Abgaben, sondern kann 10% der Kosten des Minijobbers unmittelbar von der eigenen Steuerschuld abziehen. Genauer, die Kosten werden nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, was man allgemeinhin unter von der Steuer absetzen meint, sondern sie können ihre Steuerlast, also die veranlagte Einkommensteuer um 10% mindern, was natürlich erheblich günstiger ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Minijobber das ganze Jahr beschäftigt war und es dürfen maximal 510 Euro im Jahr abgesetzt werden.

War der Minijobber nicht das ganze Jahr beschäftigt, verringert sich der abzuziehende Betrag um 1/12 von 510 Euro je Monat der Nichtbeschäftigung, also 42,50 Euro. Als Nachweis erhält man jährlich eine Bescheinigung der abgeführten Abgaben von der Minijobzentrale. Diese ist dem Finanzamt auf Anforderung vorzulegen.

Ausserdem sind Zahlungsbelege der Bank über den Lohn oder das Gehalt des Minijobbers aufzubewahren. Barzahlungen werden hier nicht akzeptiert.

Eine Besonderheit gilt für die Kinderbetreuung. Hier sind zwei Drittel der Ausgaben für die Betreuung als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Hier gelten unterschiedliche Regeln je nachdem wie alt die Kinder sind, wer von den Eltern arbeitet, sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist. Erst wenn diese steuerlichen Möglichkeiten ausgeschöpft oder nicht zugänglich sind, können Kinderbetreuungskosten über einen Minijob organisiert werden und die Steuervorteile nutzbar.

Minijobs im privaten Haushalt werden steuerlich begünstigt, weil sie zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleitungen zählen. Wer jemanden im Privathaushalt sozialversiche-
rungspflichtig beschäftigt, also nicht über einen Minijob, kann mehr Steuern sparen. Diese Variante nennt man auch Dienstmädchenprivileg. Hier können sogar 12% der Kosten von der Steuerlast abgezogen werden, bis zu maximal 2400 Euro im Jahr. Wer eine Haushaltshilfe über einen gewerblichen Anbieter beschäftigt kann 20% der Kosten von der Steuer abziehen, maximal 600 Euro im Jahr.

Vorteile für den Arbeitnehmer in Privathaushalten:

Bei der Anmeldung ist der Minijobber automatisch unfallversichert, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubstage und bekommt geringe Rentenansprüche.

 
  Lohnnebenkosten:

Die pauschalen Sozialabgaben für Minijobber im Privathaushalt sind deutlich geringer als im gewerblichen Bereich. Ein Privathaushalt muss im Normalfall 14,27% des Minijoblohns an Abgaben und Steuern abführen.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Gesetzliche Rentenversicherung 5%
Gesetzliche Krankenversicherung 5%
Gesetzliche Unfallversicherung 1,6%
Umlage 1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) 0,6%
Umlage 2 (Mutterschutz) 0,07%
Summe 12,27%


Wird als Form der Versteuerung die Pauschsteuer gewählt, was in der Regel der Fall ist, kommt diese in Höhe von 2% noch zu den Aufwendungen hinzu. Diese kann jedoch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, auch wenn dies unüblich ist.

Somit ergibt sich für einen privaten Arbeitgeber in den meisten Fällen eine Gesamtbelastung durch den Minijob von

pauschale Sozialabgaben 12,27%
Pauschsteuer 2%
Gesamtbelastung 14,27%


Die Umlage 1 i.H.v. 0,6% des Lohn/ Gehalt dient der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Hierüber kann der Arbeitgeber seine Aufwendungen über dieses Umlageverfahren von der Minijobzentrale zurückfordern. Die pauschalen Abgaben müssen jedoch weiterbezahlt werden, diese werden nicht erstattet.

Wer einen Minijobber nur für 4 Wochen beschäftigt muss keine Umlage 1 zahlen. Diese wird erst ab der fünften Beschäftigungswoche fällig.

Die Umlage 2 i.H.v. 0,07% des Lohn/ Gehalt dient der Finanzierung der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz.

Die Abgaben U1, U2 sind ab dem ersten Euro Entgelt fällig, es gibt also keine Freibeträge.
Alle Abgaben sind an die Minijobzentrale abzuführen

Es besteht ausserdem die Pflicht des privaten Arbeitgebers, den Minijobber darauf hinweisen das die Möglichkeit besteht, den Rentenversicherungsbeitrag freiwillig aufzustocken.

 
  Meldeverfahren:

Die Meldung eines Minijobbers im Privathaushalt erfolgt an die Minijob-Zentrale mittels eines sogenannten Haushaltsschecks. Dieser kann von der Homepage der Minijobzentrale down-
geloaded werden oder telefonisch angefordert werden.

Der Haushaltsscheck enthält folgende Angaben:

- Name und Adresse des Arbeitgebers
- Name und Adresse des Minijobbers
- Sozialversicherungsnummer des Minijobbers
- Geburtsdaten des Minijobbers
- Angabe ob der Minijobber mehrfach beschäftigt ist
- ob der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist
- ob der Minijobber den Rentenversicherungsbeitrag freiwillig aufstockt
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsbeginn
- Einzugsermächtigung zum Einzug der Abgaben

Die pauschalen Abgaben werden automatisch vom Konto des Arbeitgebers eingezogen, und zwar halbjährlich im Nachhinein.

Arbeitgeber im Privathaushalt sind verpflichtet, den Minijobber nach weiteren Nebenbe-
schäftigungen zu fragen und so zu prüfen, ob die Summe der Einkünfte daraus die 400,- Euro bzw. 4800,- Euro nicht übersteigt. Wenn dem so ist, gehen die Vorteile des Minijobs im Privathaushalt verloren und es wäre eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Wer Beschäftigte im Privathaushalt nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbusse von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann, da dies als Schwarzarbeit gilt. Für Privathaushalte sind allerdings keine Betriebsprüfungen durch die Sozialversiche-
rungen vorgesehen. Es gilt aber eine Auskunfts- und Belegpflicht, sollten die Sozialver-
sicherungsträger oder das Finanzamt nachfragen.

Wer ausländische Minijobber beschäftigt, sollte unbedingt deren Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis überprüfen, ansonsten drohen erhebliche Bussgelder.
 
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