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14.10.2024

 
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    Ratgeber für Arbeiter und Angestellte  
   
  Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf hat, kann nur einen einzigen Minijob mit dessen Vorteilen ausüben. Bei jedem weiteren Minijob der angenommen bzw. ausgeübt wird, müssen die normalen Sozialabgaben gezahlt werden und das Einkommen daraus wird auf die Einkünfte aus der Haupttätigkeit angerechnet und somit voll steuerpflichtig.

Dies gilt auch, sollte der weitere Minijob die 400 € Grenze nicht überschreiten. Nur der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird für die weiteren Minijobs erlassen.

Als Arbeitnehmer darf man nicht den Minijob beim selben Arbeitgeber ausüben, bei dem man hauptberuflich beschäftigt ist. Dies gilt als einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber des Hauptberufs und des Nebenjobs müssen zwei verschiedene Personen bzw. Körperschaften sein.

Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer dürfen auch Midijobs (401 € - 800 €) ausüben. Allerdings werden diese Jobs von den Sozialversicherungen ganz normal abgerechnet und auch beim zu versteuernden Einkommen voll angerechnet, bringt daher nicht viel.

Auch kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitnehmer im Hauptberuf möglich, allerdings nicht beim gleichen Arbeitgeber bei dem sie bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze:
Wer zusammen mit seinem Nebenjob über 48.600.- Euro (Stand 2009) im Jahr verdient, überschreitet damit die sogenannte allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeits-
entgeltgrenze = JAEG). Damit ist man von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit und kann im neuen Jahr wählen, ob man sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder privat krankenversichern möchte. Vorrausetzung hierfür ist, das die Einkünfte auch zukünftig über der Versicherungspflichtgrenze liegen werden.

Wer krankenversichert ist, erspart im übrigen seinem Nebenjob-Arbeitgeber sämtliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Einhaltung der Wochenarbeitszeit
Es gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes. Das bedeutet, bei der Arbeitszeit sind der Hauptberuf und sämtliche Nebentätigkeiten zusammen zu betrachten. Gemäss Arbeitszeit-
gesetz darf an sechs Tagen die Woche jeweils 8 Stunden täglich gearbeitet werden, von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden für alle Beschäftigungsverhältnisse in Summe. Ausnahmsweise dürfen das auch 10 Stunden sein. Nach maximal 6 Monaten sollte allerdings wieder eine Regelarbeitszeit von 8 Stunden am Tag erreicht werden. Sonn- und Feiertage gelten als Ruhetage. Sollte an diesen gear-
beitet werden, müssen Ersatzruhetage eingehalten werden.

Dies gilt auch für selbstständige Nebentätigkeiten.

Nebentätigkeitserlaubnis
Wer in einem Hauptberuf beschäftigt ist und eine Nebenbeschäftigung aufnehmen möchte, muss das im Vorfeld mit dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung abklären. Der Arbeitneh-
mer hat zumindest eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, dieser kann über den Arbeitsvertrag die Aufnahme einer Nebentätigkeit untersagen bzw. eingrenzen aber auf jeden fall zustimmungspflichtig machen. Das ist durchaus üblich.

Ein Grund die Zustimmung zu Verweigern könnte sein, wenn der Arbeitnehmer bei einem Konkurrent seine Nebentätigkeit beginnen möchte, oder Arbeitgeber die gesetzlich vorge-
gebenen Ruhezeiten gefährdet sieht. Wer heimlich einem Nebenjob nachgeht, muss mit einer Abmahnung rechnen. Wer einem Nebenjob nachgeht während er bei seiner Haupt-
tätigkeit krankgeschrieben ist, kann sogar gekündigt werden. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst dürfen unter bestimmten Bedingungen einer Nebenbeschäftigung nach-
gehen. Diese sind für den Bund, die Länder und die Gemeinden unterschiedlich. Der Arbeit-
geber kann hier Nebentätigkeiten untersagen, wenn sie mit den ggf. hoheitlichen Aufgaben des Hauptberufs unvereinbar sind.
 
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