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25.04.2024

 
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    Ratgeber für Schüler  
   
  Für Schüler gelten bei Nebenjobs diverse Einschränkungen. Kinderarbeit ist gesetzlich verboten und auch ältere Schüler dürfen in der Zeit des Schulunterrichts nicht arbeiten. Nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend gilt, dass ein Neben- oder Ferienjob die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen nicht behindern, und das die Tätigkeit die schulischen Leistungen nicht negativ beeinflussen darf. Das muss der Arbeitgeber gegenüber den Eltern gewährleisten.

Ab einem Alter von 13 Jahren dürfen Schüler für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätig-
keiten ausführen, wie bspw. Prospekte austragen oder Babysitten, jeweils zwischen 8 und 18 Uhr und maximal an 5 Tagen in der Woche.

Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Schüler während der Schulferien ausser an Wochen-
enden und Feiertagen tagsüber in Vollzeit arbeiten.

Ab einem Alter von 16 Jahren sind auch Arbeiten im Früh- oder Spätdienst möglich.

Ein Minijob für Schüler ist prinzipiell möglich, dies geht allerdings nur mit der Genehmigung der Eltern. Das Wohl des Kindes und die Entwicklung dürfen dadurch nicht negativ beeinträchtigt werden.

Zu beachten ist bei arbeitenden Schülern ausserdem, dass das Einkommen unter Umständen zum Verlust der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse führen kann und unter Umständen der Anspruch auf Kindergeld verloren gehen kann.

Krankenversicherung
Wer mehr als 355,- Euro im Monat verdient verliert den Schutz der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und muss sich selbst krankenversichern. Ausser wenn der Schüler einen Minijob ausübt, dann liegt die Einkommensgrenze bei 400,- Euro im Monat.

Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen werden hier nicht berücksichtigt und wirken sich daher nicht negativ aus.

Ebenfalls irrelevant ist dies bei privat krankenversicherten Schülern.

Kindergeld
Verdient ein Schüler mehr als 8.600,- Euro im Jahr (7.680 Euro Lohn plus 920 Euro Werbungskostenpauschale) entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Dies muss ggf. für das ganze Jahr zurückgezahlt werden.

Geht ein Schüler einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, muss er hierfür keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.

Als Schüler können alle Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung genutzt werden, da bei Schülern generell nicht von einer Berufsmässigkeit ausgegangen wird. Das gilt allerdings nur für Schüler allgemeinbildender Schulen, also Haupt-, Realschulen sowie Gymnasien.

Für Schüler von Fachoberschulen gilt dies nicht, hier wird von einer berufsmässigen Tätigkeit ausgegangen, und somit fallen Abgaben zur Sozialversicherung an.

Wer seine Schul- oder Hochschulausbildung abgeschlossen hat kann ebenfalls nicht die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung nutzen, da hier ebenfalls eine Berüfsmässigkeit unterstellt wird. Nur wenn die Zeit bis zum Studienbeginn überbrückt wird, ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich. Dazu muss gegebenenfalls die Studienplatzbewerbung nachgewiesen werden.

 
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